Kurz gesagt
Dieses Gesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, zielt darauf ab, Abfallmengen und Schadstoffgehalte zu reduzieren und zur Nachhaltigkeit beizutragen. Es legt fest, wie Produkte und Vertriebsformen gestaltet sein sollen, um Abfall zu vermeiden und zu verwerten.
Was es regelt
- Die Gestaltung von Produkten in Bezug auf Langlebigkeit, Reparierbarkeit und Verwertbarkeit.
- Die Gestaltung von Vertriebsformen, um Abfall beim Endverbraucher zu minimieren.
- Die Vermeidung von Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen durch Produkte während ihres gesamten Lebenszyklus.
- Den Gebrauch von Produkten zur Minimierung von Umweltbelastungen und Abfallanfall.
Wen es betrifft
- Hersteller, Bearbeiter und Verarbeiter von Produkten.
- Vertreiber von Produkten.
- Letztverbraucher von Produkten.
Eckpunkte
- Produkte sollen langlebig und reparaturfähig sein.
- Produkte sollen so gestaltet sein, dass Abfälle zerlegt oder Bestandteile getrennt und weitgehend verwertet werden können.
- Vertriebsformen sollen Rücknahme-, Sammel- und Verwertungssysteme umfassen, gegebenenfalls mit Pfandeinhebung.
- Produkte sollen möglichst wenige und schadstoffarme Abfälle hinterlassen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum02.11.2002
Außerkrafttretensdatum10.12.2021
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text2. AbschnittAbfallvermeidung und -verwertungZiele der nachhaltigen Abfallvermeidung§ 9.Paragraph 9, Durch die Verwendung von geeigneten Herstellungs-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsformen, durch die Entwicklung geeigneter Arten und Formen von Produkten und durch ein abfallvermeidungsbewusstes Verhalten der Letztverbraucher sollen die Mengen und die Schadstoffgehalte der Abfälle verringert und zur Nachhaltigkeit beigetragen werden. Im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Möglichen sind daher insbesondere
1.Ziffer eins
Produkte so herzustellen, zu bearbeiten, zu verarbeiten oder sonst zu gestalten, dass die Produkte langlebig und reparaturfähig sind und die nach ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung verbleibenden Abfälle erforderlichenfalls zerlegt oder bestimmte Bestandteile getrennt werden können und dass die Abfälle, die Bestandteile oder die aus den Abfällen gewonnenen Stoffe weitgehend verwertet (einschließlich wiederverwendet) werden können,
2.Ziffer 2
Vertriebsformen durch Rücknahme- oder Sammel- und Verwertungssysteme, gegebenenfalls mit Pfandeinhebung, so zu gestalten, dass der Anfall von zu beseitigenden Abfällen beim Letztverbraucher so gering wie möglich gehalten wird,
3.Ziffer 3
Produkte so zu gestalten, dass bei ihrer Herstellung, ihrem Ge- und Verbrauch und nach ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung unter Berücksichtigung der relevanten Umweltaspekte keine Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) bewirkt werden, insbesondere möglichst wenige und möglichst schadstoffarme Abfälle zurückbleiben, undProdukte so zu gestalten, dass bei ihrer Herstellung, ihrem Ge- und Verbrauch und nach ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung unter Berücksichtigung der relevanten Umweltaspekte keine Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) bewirkt werden, insbesondere möglichst wenige und möglichst schadstoffarme Abfälle zurückbleiben, und
4.Ziffer 4
Produkte so zu gebrauchen, dass die Umweltbelastungen, insbesondere der Anfall von Abfällen, so gering wie möglich gehalten werden.
SchlagworteAbfallverwertung, Herstellungsform, Bearbeitungsform, Verarbeitungsform, Rücknahmesystem, Sammelsystem, Gebrauch
Zuletzt aktualisiert am13.12.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40032820
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.