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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Niederlassung von Unternehmen und Personen für wirtschaftliche Aktivitäten zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten sowie Armenien. Es legt fest, welche Wirtschaftsbereiche von diesen Regelungen ausgenommen sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

* Abbau, Verarbeitung und Aufbereitung von Kernmaterial.

* Herstellung und Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial.

* Audiovisuelle Dienstleistungen.

* Seekabotage im Inlandsverkehr.

* Interne und internationale Luftverkehrsdienstleistungen (mit Ausnahmen für Reparatur, Verkauf/Vermarktung, CRS, Bodenabfertigung und Flughafenbetriebsleistungen).

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 143Artikel 143 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextABSCHNITT BNIEDERLASSUNGARTIKEL 143GeltungsbereichDieser Abschnitt gilt für von den Vertragsparteien eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen, die die Niederlassung im Zusammenhang mit allen Wirtschaftstätigkeiten mit Ausnahme der folgenden betreffen: a)Litera a Abbau, Verarbeitung und Aufbereitung1 von Kernmaterial, b)Litera b Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie der Handel damit, c)Litera c audiovisuelle Dienstleistungen, d)Litera d Seekabotage im Inlandsverkehr2 und e)Litera e interne und internationale Luftverkehrsdienstleistungen3 im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen i)Litera i Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug außer Betrieb gesetzt wird, ii)Sub-Litera, i, i Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen, iii)iii Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen (CRS), iv)Sub-Litera, i, v Bodenabfertigungsdienste und v)Litera v Flughafenbetriebsleistungen. _________________ 1 Der Klarheit halber umfasst die Aufbereitung von Kernmaterial alle Tätigkeiten der Gruppe 2330 der VN-Klassifikation ISIC Rev.3.1. 2 Unbeschadet dessen, welche Tätigkeiten nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können, umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in der Republik Armenien beziehungsweise in einem Mitgliedstaat und einem anderen Hafen oder Ort in der Republik Armenien beziehungsweise in einem Mitgliedstaat, einschließlich des jeweiligen Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, sowie die Beförderung mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in der Republik Armenien beziehungsweise in einem Mitgliedstaat. 3 Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr werden im künftigen Abkommen zwischen den Vertragsparteien über die Schaffung eines gemeinsamen Luftverkehrsraums geregelt werden. SchlagworteLinienverkehr, Ausgangspunkt Zuletzt aktualisiert am01.02.2024 Gesetzesnummer20012514 DokumentnummerNOR40259895

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.