Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Niederlassung von Unternehmen und Personen für wirtschaftliche Aktivitäten zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten sowie Armenien. Es legt fest, welche Wirtschaftsbereiche von diesen Regelungen ausgenommen sind.
Was es regelt
- Maßnahmen zur Niederlassung in Bezug auf alle Wirtschaftstätigkeiten.
- Ausnahmen für bestimmte Wirtschaftsbereiche wie Kernmaterial, Waffenhandel und audiovisuelle Dienste.
- Ausnahmen für Seekabotage im Inlandsverkehr.
- Ausnahmen für interne und internationale Luftverkehrsdienstleistungen, mit spezifischen Einschlüssen wie Flugzeugreparatur und Bodenabfertigungsdienste.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien: die EU, EURATOM und ihre Mitgliedstaaten sowie Armenien.
- Unternehmen und Personen, die sich in den genannten Gebieten niederlassen möchten, um wirtschaftliche Aktivitäten auszuüben.
Eckpunkte
- Der Abschnitt gilt für alle Wirtschaftstätigkeiten, außer:
* Abbau, Verarbeitung und Aufbereitung von Kernmaterial.
* Herstellung und Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial.
* Audiovisuelle Dienstleistungen.
* Seekabotage im Inlandsverkehr.
* Interne und internationale Luftverkehrsdienstleistungen (mit Ausnahmen für Reparatur, Verkauf/Vermarktung, CRS, Bodenabfertigung und Flughafenbetriebsleistungen).
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 143Artikel 143
Inkrafttretensdatum01.03.2021
Index59/04 EU – EWR
TextABSCHNITT BNIEDERLASSUNGARTIKEL 143GeltungsbereichDieser Abschnitt gilt für von den Vertragsparteien eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen, die die Niederlassung im Zusammenhang mit allen Wirtschaftstätigkeiten mit Ausnahme der folgenden betreffen:
a)Litera a
Abbau, Verarbeitung und Aufbereitung1 von Kernmaterial,
b)Litera b
Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie der Handel damit,
c)Litera c
audiovisuelle Dienstleistungen,
d)Litera d
Seekabotage im Inlandsverkehr2 und
e)Litera e
interne und internationale Luftverkehrsdienstleistungen3 im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübung von Verkehrsrechten stehen, ausgenommen
i)Litera i
Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug außer Betrieb gesetzt wird,
ii)Sub-Litera, i, i
Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,
iii)iii
Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen (CRS),
iv)Sub-Litera, i, v
Bodenabfertigungsdienste und
v)Litera v
Flughafenbetriebsleistungen.
_________________
1 Der Klarheit halber umfasst die Aufbereitung von Kernmaterial alle Tätigkeiten der Gruppe 2330 der VN-Klassifikation ISIC Rev.3.1.
2 Unbeschadet dessen, welche Tätigkeiten nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können, umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in der Republik Armenien beziehungsweise in einem Mitgliedstaat und einem anderen Hafen oder Ort in der Republik Armenien beziehungsweise in einem Mitgliedstaat, einschließlich des jeweiligen Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, sowie die Beförderung mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in der Republik Armenien beziehungsweise in einem Mitgliedstaat.
3 Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehr werden im künftigen Abkommen zwischen den Vertragsparteien über die Schaffung eines gemeinsamen Luftverkehrsraums geregelt werden.
SchlagworteLinienverkehr, Ausgangspunkt
Zuletzt aktualisiert am01.02.2024
Gesetzesnummer20012514
DokumentnummerNOR40259895
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.