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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen zwei Vertragsparteien. Es definiert, was als Investition, Investor, Ertrag und Enteignung gilt.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Kroatien) KundmachungsorganBGBl. Nr. 152/1991 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 180/1999Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 1999, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins Inkrafttretensdatum08.10.1991 Außerkrafttretensdatum31.10.1999 BeachteZum Außerkrafttreten vgl. Art. 12 Abs. 4, BGBl. III Nr. 180/1999.Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 12, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 1999,. TextArtikel 1 Definitionen Für die Zwecke dieses Abkommens (1)Absatz eins,umfaßt der Begriff „Investition'' alle Vermögenswerte, die ein Investor einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren Gesetzgebung veranlagt, und zwar insbesondere, aber nicht ausschließlich: a)Litera a bewegliche und unbewegliche Sachen im Eigentum des Investors sowie sonstige dingliche Rechte, wie Pfandrechte, Nutzungsrechte, Zurückbehaltungsrechte und ähnliche Rechte; b)Litera b Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen; c)Litera c Ansprüche auf Geld, das veranlagt wurde oder aus einer Leistung, die erbracht wurde, zur Schaffung eines wirtschaftlichen Wertes in bezug zu einer Investition; d)Litera d Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte wie Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche Muster und Modelle sowie Gebrauchsmuster, technische Verfahren, Know-how, Handelsnamen und Goodwill; e)Litera e öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Gewinnung von Naturschätzen; (2)Absatz 2,gilt die rechtliche Erweiterung oder Veränderung einer Investition als neue Investition; (3)Absatz 3,bezeichnet der Begriff „Investor'': a)Litera a jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und in Übereinstimmung mit deren Gesetzgebung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt; b)Litera b jede juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts, die in Übereinstimmung mit den Gesetzen einer Vertragspartei errichtet wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt; (4)Absatz 4,bezeichnet der Begriff „Ertrag'' die jenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und umfaßt insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere ähnliche Entgelte; (5)Absatz 5,umfaßt der Begriff „Enteignung'' jede Maßnahme der Entziehung des Eigentums oder einer Beschränkung mit gleicher Wirkung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.