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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Rückgabe bestimmter Vermögenswerte, die am 8. Mai 1945 im Eigentum von Personen standen, die später die deutsche Staatsbürgerschaft verloren haben. Es ermöglicht diesen Personen, die Rückübereignung dieser Vermögenswerte von der Republik Österreich zu beantragen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel7. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 148/1958Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1958, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum20.07.1958 Außerkrafttretensdatum31.12.1959 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung TextArtikel I.Artikel römisch eins.§ 1.Paragraph eins, (1)Absatz eins,Hat eine physische Person am 8. Mai 1945 die deutsche Staatsbürgerschaft besessen, sie aber spätestens am 27. Juli 1955 durch den Erwerb der Staatsbürgerschaft einer der Staaten verloren, die die ehemals deutschen Vermögenswerte durch Art. 22 des Staatsvertrages an die Republik Österreich übertragen haben, so hat das Bundesministerium für Finanzen dieser Person auf ihr Verlangen Vermögenswerte, die am 8. Mai 1945 in ihrem Eigentum standen, auf Grund des Überganges gemäß Art. 22 des Staatsvertrages im Eigentum der Republik Österreich stehen und nicht in den Listen 1 und 2 dieses Artikels erwähnt sind, zu übereignen, wenn diese Person die Staatsbürgerschaft einer der oben bezeichneten Staaten während eines vor dem 8. Mai 1945 gelegenen Zeitraumes besessen hat.Hat eine physische Person am 8. Mai 1945 die deutsche Staatsbürgerschaft besessen, sie aber spätestens am 27. Juli 1955 durch den Erwerb der Staatsbürgerschaft einer der Staaten verloren, die die ehemals deutschen Vermögenswerte durch Artikel 22, des Staatsvertrages an die Republik Österreich übertragen haben, so hat das Bundesministerium für Finanzen dieser Person auf ihr Verlangen Vermögenswerte, die am 8. Mai 1945 in ihrem Eigentum standen, auf Grund des Überganges gemäß Artikel 22, des Staatsvertrages im Eigentum der Republik Österreich stehen und nicht in den Listen 1 und 2 dieses Artikels erwähnt sind, zu übereignen, wenn diese Person die Staatsbürgerschaft einer der oben bezeichneten Staaten während eines vor dem 8. Mai 1945 gelegenen Zeitraumes besessen hat. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956, sind entsprechend anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3 und 4 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,, sind entsprechend anzuwenden. (3)Absatz 3,Ein Verlangen gemäß Abs. 1 ist bei sonstigem Ausschluß bis längstens 31. Dezember 1959 beim Bundesministerium für Finanzen geltend zu machen.Ein Verlangen gemäß Absatz eins, ist bei sonstigem Ausschluß bis längstens 31. Dezember 1959 beim Bundesministerium für Finanzen geltend zu machen. Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000320 DokumentnummerNOR40260982

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.