Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Rückgabe bestimmter Vermögenswerte, die am 8. Mai 1945 im Eigentum von Personen standen, die später die deutsche Staatsbürgerschaft verloren haben. Es ermöglicht diesen Personen, die Rückübereignung dieser Vermögenswerte von der Republik Österreich zu beantragen.
Was es regelt
- Die Übereignung von Vermögenswerten, die am 8. Mai 1945 im Eigentum einer physischen Person standen.
- Die Bedingung, dass diese Vermögenswerte aufgrund des Art. 22 des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind.
- Die Frist für die Geltendmachung eines solchen Verlangens.
- Die Anwendung bestimmter Bestimmungen eines anderen Staatsvertragsdurchführungsgesetzes.
Wen es betrifft
- Physische Personen, die am 8. Mai 1945 die deutsche Staatsbürgerschaft besaßen und diese spätestens am 27. Juli 1955 durch den Erwerb der Staatsbürgerschaft eines Staates verloren haben, der ehemals deutsche Vermögenswerte an Österreich übertragen hat.
- Das Bundesministerium für Finanzen.
Eckpunkte
- Eine physische Person muss am 8. Mai 1945 die deutsche Staatsbürgerschaft besessen haben.
- Diese Person muss die deutsche Staatsbürgerschaft spätestens am 27. Juli 1955 durch den Erwerb der Staatsbürgerschaft eines der im Gesetz genannten Staaten verloren haben.
- Die Vermögenswerte dürfen nicht in den Listen 1 und 2 des Art. 22 des Staatsvertrages erwähnt sein.
- Ein Verlangen muss bis spätestens 31. Dezember 1959 beim Bundesministerium für Finanzen geltend gemacht werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel7. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 148/1958Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1958,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum20.07.1958
Außerkrafttretensdatum31.12.1959
Index13/01 Staatsvertragsdurchführung
TextArtikel I.Artikel römisch eins.§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Hat eine physische Person am 8. Mai 1945 die deutsche Staatsbürgerschaft besessen, sie aber spätestens am 27. Juli 1955 durch den Erwerb der Staatsbürgerschaft einer der Staaten verloren, die die ehemals deutschen Vermögenswerte durch Art. 22 des Staatsvertrages an die Republik Österreich übertragen haben, so hat das Bundesministerium für Finanzen dieser Person auf ihr Verlangen Vermögenswerte, die am 8. Mai 1945 in ihrem Eigentum standen, auf Grund des Überganges gemäß Art. 22 des Staatsvertrages im Eigentum der Republik Österreich stehen und nicht in den Listen 1 und 2 dieses Artikels erwähnt sind, zu übereignen, wenn diese Person die Staatsbürgerschaft einer der oben bezeichneten Staaten während eines vor dem 8. Mai 1945 gelegenen Zeitraumes besessen hat.Hat eine physische Person am 8. Mai 1945 die deutsche Staatsbürgerschaft besessen, sie aber spätestens am 27. Juli 1955 durch den Erwerb der Staatsbürgerschaft einer der Staaten verloren, die die ehemals deutschen Vermögenswerte durch Artikel 22, des Staatsvertrages an die Republik Österreich übertragen haben, so hat das Bundesministerium für Finanzen dieser Person auf ihr Verlangen Vermögenswerte, die am 8. Mai 1945 in ihrem Eigentum standen, auf Grund des Überganges gemäß Artikel 22, des Staatsvertrages im Eigentum der Republik Österreich stehen und nicht in den Listen 1 und 2 dieses Artikels erwähnt sind, zu übereignen, wenn diese Person die Staatsbürgerschaft einer der oben bezeichneten Staaten während eines vor dem 8. Mai 1945 gelegenen Zeitraumes besessen hat.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 165/1956, sind entsprechend anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3 und 4 des 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,, sind entsprechend anzuwenden.
(3)Absatz 3,Ein Verlangen gemäß Abs. 1 ist bei sonstigem Ausschluß bis längstens 31. Dezember 1959 beim Bundesministerium für Finanzen geltend zu machen.Ein Verlangen gemäß Absatz eins, ist bei sonstigem Ausschluß bis längstens 31. Dezember 1959 beim Bundesministerium für Finanzen geltend zu machen.
Zuletzt aktualisiert am26.03.2025
Gesetzesnummer10000320
DokumentnummerNOR40260982
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.