Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Gültigkeit von Dokumenten im Schifffahrtsbereich, deren Ablaufdatum aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht eingehalten werden konnte. Sie verlängert die Gültigkeit bestimmter zeitlich befristeter Dokumente.
Was es regelt
- Den Zeitpunkt, bis zu welchem bestimmte Dokumente ihre Gültigkeit behalten.
- Dokumente, Urkunden und Nachweise, die im Schifffahrtsgesetz und darauf basierenden Verordnungen geregelt sind.
- Dokumente mit zeitlich begrenzter Gültigkeit, die nach dem 13. März 2020 enden würden.
- Dokumente, die aufgrund von COVID-19-Maßnahmen nicht verlängert werden konnten.
Wen es betrifft
- Personen und Organisationen, die Dokumente, Urkunden oder Nachweise gemäß dem Schifffahrtsgesetz besitzen.
- Inhaber von zeitlich befristeten Dokumenten, deren Gültigkeit nach dem 13. März 2020 abgelaufen wäre.
Eckpunkte
- Die Gültigkeit der betroffenen Dokumente wird bis zum 30. September 2020 neu festgelegt.
- Dies betrifft Dokumente, deren Gültigkeit nach dem 13. März 2020 enden würde.
- Die Regelungen der Verordnung (EU) 2020/698 (Artikel 14 und 15) bleiben unberührt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. COVID-19-Verordnung – Schifffahrt
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 265/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2020,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum14.06.2020
Index94/01 Schiffsverkehr
TextAblauf der Gültigkeit von Dokumenten, Urkunden, Nachweisen und dergleichen§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der in § 152b. Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, festgelegte Zeitpunkt, bis zu welchem die im Schifffahrtsgesetz und in den aufgrund des Schifffahrtsgesetzes erlassenen Verordnungen geregelten Dokumente, Urkunden, Nachweise und dergleichen mit zeitlich begrenzter Gültigkeit, die nach dem 13. März 2020 enden würde und die aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassenen beschränkenden Maßnahmen nicht verlängert werden kann, ihre Gültigkeit behalten, wird neu festgelegt mit 30. September 2020.Der in Paragraph 152 b, Absatz eins, des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, festgelegte Zeitpunkt, bis zu welchem die im Schifffahrtsgesetz und in den aufgrund des Schifffahrtsgesetzes erlassenen Verordnungen geregelten Dokumente, Urkunden, Nachweise und dergleichen mit zeitlich begrenzter Gültigkeit, die nach dem 13. März 2020 enden würde und die aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erlassenen beschränkenden Maßnahmen nicht verlängert werden kann, ihre Gültigkeit behalten, wird neu festgelegt mit 30. September 2020.
(2)Absatz 2,Art. 14 und 15 der Verordnung (EU) 2020/698 vom 25. Mai 2020 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts, ABl. Nr. L 165, S. 10, bleiben unberührt.Artikel 14 und 15 der Verordnung (EU) 2020/698 vom 25. Mai 2020 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts, Amtsblatt Nummer L 165, Seite 10, bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am15.06.2020
Gesetzesnummer20011195
DokumentnummerNOR40223844
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.