Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der EG, ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz bei der Bekämpfung von Betrug und anderen rechtswidrigen Handlungen. Es legt fest, wann ein Ersuchen um Zusammenarbeit abgelehnt werden kann.
Was es regelt
- Die Ablehnung von Ersuchen um Zusammenarbeit in Fällen von Betrug und rechtswidrigen Handlungen.
- Grenzwerte für die Ablehnung von Ersuchen basierend auf dem Betrag oder Wert der betroffenen Güter.
- Die Notwendigkeit, Ablehnungsgründe mitzuteilen.
Wen es betrifft
- Die Behörden der Vertragsparteien (EG, Mitgliedstaaten, Schweiz), die um Zusammenarbeit ersuchen.
- Die Behörden der Vertragsparteien, die um Zusammenarbeit ersucht werden.
Eckpunkte
- Ein Ersuchen um Zusammenarbeit kann abgelehnt werden, wenn der verkürzte oder erschlichene Betrag voraussichtlich 25.000 EUR nicht übersteigt.
- Ein Ersuchen kann auch abgelehnt werden, wenn der Wert der unerlaubt ein- oder ausgeführten Waren voraussichtlich 100.000 EUR nicht übersteigt.
- Eine Ablehnung ist nicht möglich, wenn die Tat wegen ihrer Art oder der Person des Verdächtigen als sehr schwerwiegend betrachtet wird.
- Die Gründe für eine Ablehnung müssen unverzüglich mitgeteilt werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 66/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2018,
TypVertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 3Artikel 3
Inkrafttretensdatum21.03.2018
Index59/04 EU - EWR
BeachteFür das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Art. 44 Abs. 2 die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
TextARTIKEL 3Minder schwere Fälle(1) Die Behörde der ersuchten Vertragspartei kann ein Ersuchen um Zusammenarbeit ablehnen, wenn der verkürzte oder erschlichene Betrag 25 000 EUR oder der Wert der unerlaubt ein- oder ausgeführten Waren 100 000 EUR voraussichtlich nicht übersteigt, es sei denn, die Tat wird wegen ihrer Art oder wegen der Person des Verdächtigen von der ersuchenden Vertragspartei als sehr schwerwiegend betrachtet.
(2) Die Behörde der ersuchten Vertragspartei teilt der Behörde der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich die Gründe für die Ablehnung des Ersuchens um Zusammenarbeit mit.
Zuletzt aktualisiert am16.05.2018
Gesetzesnummer20010185
DokumentnummerNOR40201346
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.