Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den Schutz von Kontoguthaben bei Pfändungen durch das Finanzamt, insbesondere wenn es um beschränkt pfändbare Geldforderungen geht. Es ermöglicht Abgabenschuldnern, die Aufhebung von Pfändungen für bestimmte Teile ihres Guthabens zu beantragen.
Was es regelt
- Die Aufhebung von Pfändungen auf Kontoguthaben, die aus beschränkt pfändbaren Geldforderungen stammen.
- Eine Wartefrist von vierzehn Tagen, bevor ein gepfändetes Guthaben eingezogen oder hinterlegt werden darf.
- Die Möglichkeit für Abgabenschuldner, einen Teil ihres Guthabens für den notwendigen Unterhalt und gesetzliche Unterhaltspflichten freizugeben.
Wen es betrifft
- Abgabenschuldner, deren Kontoguthaben gepfändet werden.
- Kreditinstitute und die Österreichische Postsparkasse als Drittschuldner.
Eckpunkte
- Eine Pfändung kann auf Antrag des Abgabenschuldners aufgehoben werden, wenn das Guthaben dem unpfändbaren Teil der Einkünfte bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.
- Bei der Einziehung eines gepfändeten Guthabens muss eine Frist von vierzehn Tagen nach Zustellung des Überweisungsbescheides an den Drittschuldner eingehalten werden.
- Das Finanzamt kann die Pfändung auf Antrag für den Teil aufheben, den der Abgabenschuldner dringend für seinen notwendigen Unterhalt und laufende gesetzliche Unterhaltspflichten benötigt.
- Der freigegebene Betrag darf den voraussichtlich unpfändbaren Teil nach Abs. 1 nicht übersteigen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 54Paragraph 54
Inkrafttretensdatum01.01.1994
Außerkrafttretensdatum30.06.2020
AbkürzungAbgEO
Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
TextKontenschutz§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz eins,Werden beschränkt pfändbare Geldforderungen auf ein Konto des Abgabenschuldners bei einem Kreditinstitut oder der Österreichischen Postsparkasse überwiesen, so ist eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Abgabenschuldners vom Finanzamt insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.
(2)Absatz 2,Wird ein bei einem Kreditinstitut oder der Österreichischen Postsparkasse gepfändetes Guthaben eines Abgabenschuldners, der eine natürliche Person ist, zur Einziehung überwiesen, so darf erst vierzehn Tage nach der Zustellung des Überweisungsbescheides an den Drittschuldner aus dem Guthaben geleistet oder der Betrag hinterlegt werden.
(3)Absatz 3,Das Finanzamt hat die Pfändung des Guthabens über Antrag des Abgabenschuldners für den Teil aufzuheben, dessen dieser bis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen. Der freigegebene Teil des Guthabens darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Abgabenschuldner voraussichtlich nach Abs. 1 zu belassen ist. Der Abgabenschuldner hat im Antrag wenigstens glaubhaft zu machen, daß beschränkt pfändbare Geldforderungen auf das Konto überwiesen worden sind und daß die Voraussetzungen des ersten Satzes vorliegen.Das Finanzamt hat die Pfändung des Guthabens über Antrag des Abgabenschuldners für den Teil aufzuheben, dessen dieser bis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen. Der freigegebene Teil des Guthabens darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Abgabenschuldner voraussichtlich nach Absatz eins, zu belassen ist. Der Abgabenschuldner hat im Antrag wenigstens glaubhaft zu machen, daß beschränkt pfändbare Geldforderungen auf das Konto überwiesen worden sind und daß die Voraussetzungen des ersten Satzes vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am31.10.2019
Gesetzesnummer10003825
DokumentnummerNOR12053054
alte DokumentnummerN3199333905J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.