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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Aufgabenverteilung der Kommissionen der Volksanwaltschaft, insbesondere welche Kommission für die Kontrolle bestimmter Einrichtungen zuständig ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirates KundmachungsorganBGBl. II Nr. 126/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2025, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8Paragraph 8 Inkrafttretensdatum01.07.2025 Abkürzung2. GeV der VA 2025 Index10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Text§ 8.Paragraph 8, (1)Absatz eins,Die Zuständigkeit der bundesweit tätigen Kommission umfasst die Kontrolle von Justizanstalten, Sonderanstalten und forensischen Abteilungen in Krankenanstalten sowie Einrichtungen nach § 179a StVG bzw. zur Unterbrechung der Unterbringung nach § 166 StVG .Die Zuständigkeit der bundesweit tätigen Kommission umfasst die Kontrolle von Justizanstalten, Sonderanstalten und forensischen Abteilungen in Krankenanstalten sowie Einrichtungen nach Paragraph 179 a, StVG bzw. zur Unterbrechung der Unterbringung nach Paragraph 166, StVG . (2)Absatz 2,Die sechs Regionalkommissionen sind zuständig zur Besorgung der in §11 Abs. 1 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 genannten Aufgaben, mit Ausnahme der Zuständigkeit der bundesweit tätigen Kommission gemäß Absatz 1. Die örtliche Zuständigkeit der sechs Regionalkommissionen umfasst für die:Die sechs Regionalkommissionen sind zuständig zur Besorgung der in §11 Absatz eins, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 genannten Aufgaben, mit Ausnahme der Zuständigkeit der bundesweit tätigen Kommission gemäß Absatz 1. Die örtliche Zuständigkeit der sechs Regionalkommissionen umfasst für die: Kommission 1: den Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck; Kommission 2: den Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz; Kommission 3: den Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz; Kommission 4: im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien die Wiener Gemeindebezirke 3 bis 19 und 23; Kommission 5: im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien die Wiener Gemeindebezirke 1, 2, 20 bis 22 und die politischen Bezirke Gänserndorf, Gmünd, Hollabrunn, Horn, Korneuburg, Krems, Mistelbach, Tulln, Waidhofen a.d. Thaya und Zwettl; Kommission 6: im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien das Burgenland und die politischen Bezirke Amstetten, Baden, Bruck a.d. Leitha, Lilienfeld, Melk, Mödling, Neunkirchen, Scheibbs, St. Pölten, Waidhofen a.d. Ybbs und Wiener Neustadt. (3)Absatz 3,Die Kommissionen oder einzelne von ihnen bestimmte Mitglieder (Kommissionsdelegation) führen Besuche und Überprüfungen für die Volksanwaltschaft durch. Die Bildung überregionaler Kommissionsdelegationen ist zulässig. Zuletzt aktualisiert am03.07.2025 Gesetzesnummer20012918 DokumentnummerNOR40270191

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.