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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Mitteilungen und administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Abkommen über den Straßenverkehr, insbesondere die Rolle des Generalsekretärs bei der Verbreitung von Informationen an die Vertragsstaaten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Straßenverkehr KundmachungsorganBGBl. Nr. 222/1955Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 35Artikel 35 Inkrafttretensdatum02.02.1957 Index99/01 Straßenverkehr TextArtikel 351.Ziffer eins Außer den im Artikel 29, im Artikel 31 Absätze 1, 3 und 5 und im Artikel 32 vorgesehenen Mitteilungen gibt der Generalsekretär den im Artikel 27 Absatz 1 erwähnten Staaten bekannt: a)Litera a die Erklärungen, mit denen die Vertragsstaaten nach Artikel 2 Absatz 1 den Anhang 1, den Anhang 2 oder beide Anhänge von der Anwendung des Abkommens ausschließen; b)Litera b die Erklärungen, mit denen ein Vertragsstaat nach Artikel 2 Absatz 2 mitteilt, durch den Anhang 1, den Anhang 2 oder beide Anhänge gebunden zu sein; c)Litera c die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 27; d)Litera d die Mitteilungen nach Artikel 28 über die örtliche Anwendung des Abkommens; e)Litera e die Erklärungen, mit denen die Staaten Änderungen des Abkommens nach Artikel 31 Absatz 5 annehmen; f)Litera f die Ablehnungen von Änderungen des Abkommens, die die Staaten dem Generalsekretär nach Artikel 31 Absatz 5 mitteilen; g)Litera g den Tag des Inkrafttretens der Änderungen des Abkommens nach Artikel 31 Absätze 3 und 5; h)Litera h den Tag des Ausscheidens eines Staates aus dem Abkommen nach Artikel 31 Absatz 4; i)Litera i die Rücknahme der Ablehnung einer Änderung nach Artikel 31 Absatz 7; j)Litera j die Liste der durch die Änderungen des Abkommens gebundenen Staaten; k)Litera k die Kündigungen des Abkommens nach Artikel 32; l)Litera l die Erklärungen nach Artikel 28 Absatz 3 über das Außerkrafttreten des Abkommens für ein bestimmtes Gebiet; m)Litera m die Mitteilungen der Staaten nach Anhang 4 Absatz 3 über Unterscheidungszeichen. 2.Ziffer 2 Die Urschrift dieses Abkommens wird beim Generalsekretär hinterlegt, der den im Artikel 27 Absatz 1 erwähnten Staaten beglaubigte Abschriften davon zustellt. 3.Ziffer 3 Der Generalsekretär ist ermächtigt, dieses Abkommen bei Inkrafttreten einzutragen. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Vertreter nach Übergabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten dieses Abkommen unterzeichnet. GESCHEHEN zu Genf, in einfacher Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei der Wortlaut beider Sprachen authentisch [maßgebend] ist, am neunzehnten September neunzehnhundertneunundvierzig. SchlagworteStraßenverkehr Zuletzt aktualisiert am06.08.2021 Gesetzesnummer10011286 DokumentnummerNOR40057397

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.