Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Mitteilungen und administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Abkommen über den Straßenverkehr, insbesondere die Rolle des Generalsekretärs bei der Verbreitung von Informationen an die Vertragsstaaten.
Was es regelt
- Mitteilungen über Erklärungen der Vertragsstaaten bezüglich der Anwendung von Anhängen des Abkommens.
- Informationen zu Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten zum Abkommen.
- Bekanntgabe von Änderungen des Abkommens, deren Annahme, Ablehnung und Inkrafttreten.
- Verwaltung der Urschrift des Abkommens und Zustellung beglaubigter Abschriften.
Wen es betrifft
- Die Vertragsstaaten des Abkommens über den Straßenverkehr.
- Der Generalsekretär, der für die administrativen Aufgaben zuständig ist.
Eckpunkte
- Der Generalsekretär informiert die Staaten über Erklärungen, die Anhänge 1 oder 2 betreffen (Artikel 2 Absätze 1 und 2).
- Der Generalsekretär gibt Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte gemäß Artikel 27 bekannt.
- Der Generalsekretär teilt den Tag des Inkrafttretens von Änderungen des Abkommens gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 5 mit.
- Die Urschrift des Abkommens wird beim Generalsekretär hinterlegt, der beglaubigte Abschriften zustellt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Straßenverkehr
KundmachungsorganBGBl. Nr. 222/1955Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 35Artikel 35
Inkrafttretensdatum02.02.1957
Index99/01 Straßenverkehr
TextArtikel 351.Ziffer eins Außer den im Artikel 29, im Artikel 31 Absätze 1, 3 und 5 und im Artikel 32 vorgesehenen Mitteilungen gibt der Generalsekretär den im Artikel 27 Absatz 1 erwähnten Staaten bekannt:
a)Litera a
die Erklärungen, mit denen die Vertragsstaaten nach Artikel 2 Absatz 1 den Anhang 1, den Anhang 2 oder beide Anhänge von der Anwendung des Abkommens ausschließen;
b)Litera b
die Erklärungen, mit denen ein Vertragsstaat nach Artikel 2 Absatz 2 mitteilt, durch den Anhang 1, den Anhang 2 oder beide Anhänge gebunden zu sein;
c)Litera c
die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 27;
d)Litera d
die Mitteilungen nach Artikel 28 über die örtliche Anwendung des Abkommens;
e)Litera e
die Erklärungen, mit denen die Staaten Änderungen des Abkommens nach Artikel 31 Absatz 5 annehmen;
f)Litera f
die Ablehnungen von Änderungen des Abkommens, die die Staaten dem Generalsekretär nach Artikel 31 Absatz 5 mitteilen;
g)Litera g
den Tag des Inkrafttretens der Änderungen des Abkommens nach Artikel 31 Absätze 3 und 5;
h)Litera h
den Tag des Ausscheidens eines Staates aus dem Abkommen nach Artikel 31 Absatz 4;
i)Litera i
die Rücknahme der Ablehnung einer Änderung nach Artikel 31 Absatz 7;
j)Litera j
die Liste der durch die Änderungen des Abkommens gebundenen Staaten;
k)Litera k
die Kündigungen des Abkommens nach Artikel 32;
l)Litera l
die Erklärungen nach Artikel 28 Absatz 3 über das Außerkrafttreten des Abkommens für ein bestimmtes Gebiet;
m)Litera m
die Mitteilungen der Staaten nach Anhang 4 Absatz 3 über Unterscheidungszeichen.
2.Ziffer 2 Die Urschrift dieses Abkommens wird beim Generalsekretär hinterlegt, der den im Artikel 27 Absatz 1 erwähnten Staaten beglaubigte Abschriften davon zustellt.
3.Ziffer 3 Der Generalsekretär ist ermächtigt, dieses Abkommen bei Inkrafttreten einzutragen.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Vertreter nach Übergabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf, in einfacher Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei der Wortlaut beider Sprachen authentisch [maßgebend] ist, am neunzehnten September neunzehnhundertneunundvierzig.
SchlagworteStraßenverkehr
Zuletzt aktualisiert am06.08.2021
Gesetzesnummer10011286
DokumentnummerNOR40057397
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.