Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den Schutz von Daten, die bei Anträgen auf Zulassung von pharmazeutischen Erzeugnissen eingereicht werden, um deren Vertraulichkeit und Schutz vor unlauterem Gebrauch zu gewährleisten.
Was es regelt
- Die vertrauliche Behandlung und Nichtoffenbarung von Daten, die mit Zulassungsanträgen für pharmazeutische Erzeugnisse vorgelegt werden.
- Den Schutz dieser Daten vor unlauterem gewerblichen Gebrauch für einen bestimmten Zeitraum.
- Die Bedingungen, unter denen sich Dritte auf solche Daten stützen dürfen.
- Die Voraussetzungen für die Zulassung von pharmazeutischen Erzeugnissen bei späteren Anträgen.
Wen es betrifft
- Vertragsparteien des Abkommens (EU und ihre Mitgliedstaaten – Kasachstan).
- Personen oder Stellen, die Anträge auf Zulassung von pharmazeutischen Erzeugnissen einreichen.
Eckpunkte
- Daten, die mit einem Antrag auf Zulassung eines pharmazeutischen Erzeugnisses vorgelegt werden, müssen vertraulich behandelt und nicht offenbart werden.
- Diese Daten sind für einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ab dem Tag der Zulassung vor unlauterem gewerblichen Gebrauch geschützt.
- Innerhalb dieser sechs Jahre darf sich niemand ohne ausdrückliche Zustimmung des Dateninhabers auf diese Daten stützen.
- Spätere Anträge auf Zulassung eines pharmazeutischen Erzeugnisses erfordern eigene Daten oder Daten mit Genehmigung des Inhabers der Erstzulassung.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 94Artikel 94
Inkrafttretensdatum01.03.2020
Index59/04 EU – EWR
TextARTIKEL 94Schutz der mit Anträgen auf Zulassung von pharmazeutischen Erzeugnissen1 vorgelegten Daten(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei wendet ein umfassendes System an, um zu gewährleisten, dass Daten, die mit einem Antrag auf Zulassung eines pharmazeutischen Erzeugnisses vorgelegt werden, vertraulich behandelt, nicht offenbart und nicht als Grundlagendaten verwendet werden.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Informationen, die mit einem Antrag auf Zulassung eines pharmazeutischen Erzeugnisses im Sinne des Artikels 39 Absatz 3 des TRIPS-Übereinkommens vorgelegt werden, Dritten gegenüber nicht offenbart und für einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ab dem Tag der Zulassung durch eine der Vertragsparteien vor unlauterem gewerblichen Gebrauch geschützt werden.
Zu diesem Zweck
a)Litera a
darf sich während eines Zeitraums von mindestens sechs Jahren ab dem Tag der Zulassung keine Person und keine - öffentliche oder private - Stelle außer der Person oder der Stelle, welche die nicht offenbarten Daten vorgelegt hat, bei einem Antrag auf Zulassung eines pharmazeutischen Erzeugnisses ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder der Stelle, welche die Daten vorgelegt hat, direkt oder indirekt auf diese Daten stützen;
b)Litera b
wird während eines Zeitraums von mindestens sechs Jahren ab dem Tag der Zulassung bei späteren Anträgen auf Zulassung eines pharmazeutischen Erzeugnisses keine Zulassung erteilt, es sei denn, der spätere Antragsteller legt seine eigenen Daten (oder Daten, die mit Genehmigung des Inhabers der Erstzulassung verwendet wurden,) vor und erfüllt die gleichen Voraussetzungen wie der erste Antragsteller. Während dieses sechsjährigen Zeitraums werden Erzeugnisse, die ohne Vorlage solcher Daten eingetragen wurden, vom Markt genommen, bis die Voraussetzungen erfüllt sind.
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1 Der Begriff „pharmazeutisches Erzeugnis“ in diesem Kapitel bezieht sich, im Falle der Europäischen Union, auf Arzneimittel im Sinne der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel.
Zuletzt aktualisiert am17.03.2025
Gesetzesnummer20011102
DokumentnummerNOR40222042
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.