Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Ziele und den Geltungsbereich der Zusammenarbeit zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten mit Armenien im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung. Es soll sicherstellen, dass der internationale Handel dem Wohl heutiger und künftiger Generationen dient und nachhaltige Entwicklung fördert.
Was es regelt
- Die Förderung der Entwicklung des internationalen Handels im Sinne der nachhaltigen Entwicklung.
- Die Einbeziehung des Ziels der nachhaltigen Entwicklung auf allen Ebenen der Handelsbeziehungen.
- Das Streben nach nachhaltiger Entwicklung, die wirtschaftliche Entwicklung, soziale Entwicklung und Umweltschutz umfasst.
- Die Berücksichtigung handelsbezogener Arbeits- und Umweltfragen als Teil eines Gesamtkonzepts für Handel und nachhaltige Entwicklung.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien, nämlich die EU, EURATOM und ihre Mitgliedstaaten sowie Armenien.
- Heutige und künftige Generationen, deren Wohl durch den Handel gefördert werden soll.
Eckpunkte
- Die Vertragsparteien erinnern an mehrere internationale Abkommen und Erklärungen zur nachhaltigen Entwicklung und zu Arbeitsrechten, darunter die Agenda 21 und die IAO-Erklärung von 1998.
- Sie bekräftigen ihre Entschlossenheit, den internationalen Handel so zu fördern, dass er dem Wohl heutiger und künftiger Generationen dient.
- Nachhaltige Entwicklung wird als ein Konzept verstanden, dessen Säulen – wirtschaftliche Entwicklung, soziale Entwicklung und Umweltschutz – sich gegenseitig beeinflussen und verstärken.
- Der Begriff „Arbeit“ in diesem Kapitel umfasst die strategischen Ziele der IAO, wie sie in der Agenda für menschenwürdige Arbeit und der IAO-Erklärung von 2008 vereinbart wurden.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 272Artikel 272 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextKAPITEL 9HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNGARTIKEL 272Ziele und Geltungsbereich