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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Ziele und den Geltungsbereich der Zusammenarbeit zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten mit Armenien im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung. Es soll sicherstellen, dass der internationale Handel dem Wohl heutiger und künftiger Generationen dient und nachhaltige Entwicklung fördert.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 272Artikel 272 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextKAPITEL 9HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNGARTIKEL 272Ziele und Geltungsbereich(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien erinnern an die Agenda 21 der VN-Konferenz über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) von 1998 über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, den Johannesburg-Aktionsplan für nachhaltige Entwicklung von 2002, die Ministererklärung des VN-Wirtschafts- und Sozialrates von 2006 zur Schaffung eines zu produktiver Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle führenden Umfelds auf nationaler und internationaler Ebene und zu den Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung, die Erklärung der IAO von 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung, das Schlussdokument „Die Zukunft, die wir wollen“ der VN-Konferenz über nachhaltige Entwicklung von 2012 und die 2015 verabschiedete VN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung mit dem Titel „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise zu fördern, die dem Wohl der heutigen und der künftigen Generationen und dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung dient, und zu gewährleisten, dass dieses Ziel auf allen Ebenen ihrer Handelsbeziehungen einbezogen wird und zur Geltung kommt. (2)Absatz 2,Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, eine nachhaltige Entwicklung anzustreben, deren Säulen – wirtschaftliche Entwicklung, soziale Entwicklung und Umweltschutz – sich gegenseitig beeinflussen und verstärken. Sie betonen, dass die Berücksichtigung handelsbezogener Arbeits- und Umweltfragen als Bestandteil eines Gesamtkonzepts für die Bereiche Handel und nachhaltige Entwicklung von Vorteil ist. (3)Absatz 3,Wird in diesem Kapitel auf den Begriff „Arbeit“ Bezug genommen, so umfasst er die strategischen Ziele der IAO, wie sie in der Agenda für menschenwürdige Arbeit zum Ausdruck kommen und in der Erklärung der IAO von 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung vereinbart wurden. SchlagworteWirtschaftsrat, Arbeitsfrage Zuletzt aktualisiert am14.05.2025 Gesetzesnummer20012514 DokumentnummerNOR40260023

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.