Kurz gesagt
Diese Verordnung definiert, wann ein Derivat in ein Wertpapier oder Geldmarktinstrument eingebettet ist. Sie legt Kriterien fest, die erfüllt sein müssen, damit eine Komponente als eingebettetes Derivat gilt.
Was es regelt
- Die Definition eines eingebetteten Derivats in Wertpapieren.
- Die Definition eines eingebetteten Derivats in Geldmarktinstrumenten.
- Kriterien, die eine Komponente erfüllen muss, um als eingebettetes Derivat zu gelten.
- Fälle, in denen eine Komponente nicht als eingebettetes Derivat gilt.
Wen es betrifft
- Personen oder Institutionen, die mit Wertpapieren handeln.
- Personen oder Institutionen, die mit Geldmarktinstrumenten handeln.
Eckpunkte
- Ein Derivat ist in ein Wertpapier oder Geldmarktinstrument eingebettet, wenn eine Komponente Cashflows verändert, ähnlich wie ein eigenständiges Derivat.
- Die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken der Komponente dürfen nicht eng mit denen des Basisvertrags verbunden sein.
- Die Komponente muss einen signifikanten Einfluss auf das Risikoprofil und die Preisgestaltung des Wertpapiers haben.
- Wenn eine Komponente unabhängig vom Wertpapier oder Geldmarktinstrument übertragbar ist, gilt sie nicht als eingebettetes Derivat, sondern als eigenes Finanzinstrument.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 169/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 266/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 11Paragraph 11
Inkrafttretensdatum24.05.2008
Außerkrafttretensdatum31.08.2011
BeachteZum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 1.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 18, Absatz eins,
Text6. AbschnittEingebettete DerivateDefinition§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Ein Derivat ist in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument gemäß § 21 Abs. 5 InvFG 1993 eingebettet, wenn das Wertpapier oder das Geldmarktinstrument eine Komponente enthält, die folgende Kriterien erfüllt:Ein Derivat ist in ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument gemäß Paragraph 21, Absatz 5, InvFG 1993 eingebettet, wenn das Wertpapier oder das Geldmarktinstrument eine Komponente enthält, die folgende Kriterien erfüllt:
1.Ziffer eins
Kraft dieser Komponente können einige oder alle Cashflows, die bei dem als Basisvertrag fungierenden Wertpapier andernfalls erforderlich wären, nach einem spezifischen Zinssatz, Finanzinstrumentpreis, Wechselkurs, Preis- oder Kursindex, Kreditrating oder Kreditindex oder einer sonstigen Variablen verändert werden und variieren daher in ähnlicher Weise wie ein eigenständiges Derivat;
2.Ziffer 2
ihre wirtschaftlichen Merkmale und Risiken sind nicht eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basisvertrags verbunden;
3.Ziffer 3
sie hat einen signifikanten Einfluss auf das Risikoprofil und die Preisgestaltung des Wertpapiers.
(2)Absatz 2,Geldmarktinstrumente, die eines der Kriterien in § 1a Abs. 5 InvFG 1993 und alle Kriterien in § 1a Abs. 6 InvFG 1993 erfüllen und eine Komponente enthalten, die die in Abs. 1 genannten Kriterien erfüllt, gelten als Geldmarktinstrumente, in die ein Derivat eingebettet ist.Geldmarktinstrumente, die eines der Kriterien in Paragraph eins a, Absatz 5, InvFG 1993 und alle Kriterien in Paragraph eins a, Absatz 6, InvFG 1993 erfüllen und eine Komponente enthalten, die die in Absatz eins, genannten Kriterien erfüllt, gelten als Geldmarktinstrumente, in die ein Derivat eingebettet ist.
(3)Absatz 3,Enthält ein Wertpapier oder ein Geldmarktinstrument eine Komponente, die unabhängig von diesem Wertpapier oder Geldmarktinstrument vertraglich transferierbar ist, so gilt es nicht als Wertpapier oder Geldmarktinstrument, in das ein Derivat eingebettet ist. Eine derartige Komponente wird vielmehr als eigenes Finanzinstrument betrachtet.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.