Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der EG, ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz bei der Bekämpfung von Betrug und anderen rechtswidrigen Handlungen. Es ermöglicht die Überwachung von Warenverkehr und Personen, die im Verdacht stehen, solche Handlungen zu begehen.
Was es regelt
- Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und rechtswidrigen Handlungen.
- Überwachung des Warenverkehrs, der gegen bestimmte Vorschriften verstößt.
- Überwachung von Personen, Orten, Beförderungsmitteln und Waren im Zusammenhang mit solchen Handlungen.
Wen es betrifft
- Die Europäische Gemeinschaft (EG) und ihre Mitgliedstaaten.
- Die Schweiz.
- Personen, bei denen der begründete Verdacht besteht, an rechtswidrigen Handlungen beteiligt zu sein.
Eckpunkte
- Auf Ersuchen einer Behörde überwacht die Behörde der ersuchten Vertragspartei den Warenverkehr.
- Die Überwachung betrifft Warenverkehr, der gegen die in Artikel 2 genannten Vorschriften verstößt.
- Die Überwachung kann Personen, Orte, Beförderungsmittel und Waren umfassen, die mit rechtswidrigen Handlungen in Verbindung stehen.
- Das Abkommen ist zwischen Österreich und anderen Vertragsparteien seit dem 21. März 2018 vorläufig anwendbar.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 66/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2018,
TypVertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 13Artikel 13
Inkrafttretensdatum21.03.2018
Index59/04 EU - EWR
BeachteFür das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Art. 44 Abs. 2 die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
TextARTIKEL 13ÜberwachungsersuchenAuf Ersuchen der Behörde der ersuchenden Vertragspartei überwacht die Behörde der ersuchten Vertragspartei im Rahmen des Möglichen den Warenverkehr, der gegen die in Artikel 2 genannten Vorschriften verstößt. Diese Überwachung kann die Personen betreffen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie an der Begehung dieser rechtswidrigen Handlungen beteiligt waren oder sind oder dass sie Vorbereitungshandlungen für diese Handlungen begangen haben, sowie die Orte, die Beförderungsmittel und die Waren, die im Zusammenhang mit diesen Handlungen stehen.
Zuletzt aktualisiert am16.05.2018
Gesetzesnummer20010185
DokumentnummerNOR40201356
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.