Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die spezifischen Behandlungsschritte, die bei der Entsorgung bestimmter Materialien und Bauteile aus Abfällen durchgeführt werden müssen. Es legt fest, wie gefährliche Stoffe und Komponenten aus elektronischen Geräten und Kabeln zu entfernen sind.
Was es regelt
- Die Entfernung spezifischer Bauteile von bestückten Leiterplatten.
- Die Entfernung von Bestandteilen aus Kathodenstrahlröhren.
- Die mechanische Trennung von Kabeln und elektrischen Leitungen in Metalle und Restfraktionen.
- Maßnahmen zur Vermeidung von Quecksilberemissionen bei der Behandlung quecksilberhaltiger Bauteile.
Wen es betrifft
- Betriebe, die Abfälle behandeln, insbesondere elektronische Abfälle.
- Personen oder Unternehmen, die für die Entsorgung von Materialien wie Leiterplatten, Kathodenstrahlröhren und Kabeln verantwortlich sind.
Eckpunkte
- Quecksilberhaltige Bauteile, PCB-haltige Bauteile, Batterien, LCDs mit Gasentladungslampen und Elektrolytkondensatoren (ab 25 mm Höhe und 25 mm Durchmesser oder vergleichbarem Volumen) müssen von bestückten Leiterplatten entfernt werden.
- Die fluoreszierende Beschichtung, Getterplättchen und die Elektronenquelle sind von Kathodenstrahlröhren zu entfernen.
- Kabel und elektrische Leitungen müssen mechanisch in Metalle und sonstige Restfraktionen aufgetrennt werden; Verschwelen (Pyrolysieren) ist unzulässig.
- Diffuse Quecksilberemissionen müssen bei der Behandlung quecksilberhaltiger Bauteile vermieden werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallbehandlungspflichten
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 102/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2017,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum07.10.2017
AbkürzungAbfallBPV
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextSelektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Folgende Behandlungsschritte sind vorzunehmen:
1.Ziffer eins
Von bestückten Leiterplatten sind quecksilberhaltige Bauteile, PCB-haltige Bauteile im Sinne des § 16 Abs. 2 AWG 2002, Batterien, mit Gasentladungslampen hintergrundbeleuchtete Flüssigkristallanzeigen (LCDs) und Elektrolytkondensatoren mit einer Höhe ab 25 mm und einem Durchmesser ab 25 mm und solche mit einem vergleichbaren Volumen zu entfernen.Von bestückten Leiterplatten sind quecksilberhaltige Bauteile, PCB-haltige Bauteile im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, AWG 2002, Batterien, mit Gasentladungslampen hintergrundbeleuchtete Flüssigkristallanzeigen (LCDs) und Elektrolytkondensatoren mit einer Höhe ab 25 mm und einem Durchmesser ab 25 mm und solche mit einem vergleichbaren Volumen zu entfernen.
2.Ziffer 2
Von Kathodenstrahlröhren sind die fluoreszierende Beschichtung, die Getterplättchen und die Elektronenquelle zu entfernen.
3.Ziffer 3
Kabel und elektrische Leitungen und die bei deren Behandlung anfallenden Fraktionen sind mechanisch in Metalle und sonstige Restfraktionen aufzutrennen. Abweichend davon muss die Bleifraktion mit organischen Anhaftungen, die bei der Behandlung von mit halogenfreiem Öl oder halogenfreiem Teeröl getränkten Kabeln anfällt, nicht weiter aufgetrennt werden, wenn eine pyrometallurgische Verwertung dieser Bleifraktion in einer geeigneten Anlage sichergestellt ist. Ein Verschwelen (Pyrolysieren) ist unzulässig (§ 16 Abs. 8).Kabel und elektrische Leitungen und die bei deren Behandlung anfallenden Fraktionen sind mechanisch in Metalle und sonstige Restfraktionen aufzutrennen. Abweichend davon muss die Bleifraktion mit organischen Anhaftungen, die bei der Behandlung von mit halogenfreiem Öl oder halogenfreiem Teeröl getränkten Kabeln anfällt, nicht weiter aufgetrennt werden, wenn eine pyrometallurgische Verwertung dieser Bleifraktion in einer geeigneten Anlage sichergestellt ist. Ein Verschwelen (Pyrolysieren) ist unzulässig (Paragraph 16, Absatz 8,).
(2)Absatz 2,Bei der Behandlung quecksilberhaltiger Bauteile ist ein Auftreten diffuser Quecksilberemissionen durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20009849
DokumentnummerNOR40192378
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.