Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die faire und unparteiische Behandlung von Angeboten und die Vergabe von Aufträgen im Rahmen von Beschaffungsverfahren. Es stellt sicher, dass alle Anbieter gleich behandelt werden und der Zuschlag auf Basis klarer Kriterien erfolgt.
Was es regelt
- Die Entgegennahme, Öffnung und Behandlung von Angeboten.
- Die Korrektur von unbeabsichtigten Formfehlern in Angeboten.
- Die Bedingungen, unter denen ein Angebot für den Zuschlag in Betracht kommt.
- Die Kriterien für die Zuschlagserteilung an den Anbieter.
Wen es betrifft
- Beschaffungsstellen.
- Anbieter, die an Beschaffungsverfahren teilnehmen.
Eckpunkte
- Angebote müssen vertraulich und fair behandelt werden.
- Anbieter dürfen nicht benachteiligt werden, wenn eine Verzögerung bei der Angebotsabgabe auf ein Fehlverhalten der Beschaffungsstelle zurückzuführen ist.
- Möglichkeiten zur Korrektur von Formfehlern müssen allen teilnehmenden Anbietern eingeräumt werden.
- Der Zuschlag wird dem Anbieter erteilt, der das günstigste Angebot abgegeben hat oder, wenn der Preis das einzige Kriterium ist, das Angebot mit dem niedrigsten Preis abgegeben hat.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 132Artikel 132
Inkrafttretensdatum01.03.2020
Index59/04 EU - EWR
TextARTIKEL 132Behandlung der Angebote und ZuschlagserteilungBehandlung der Angebote
(1)Absatz eins,Die Entgegennahme, Öffnung und Behandlung aller Angebote durch die Beschaffungsstelle erfolgt nach Verfahren, welche die Fairness und Unparteilichkeit des Beschaffungsverfahrens und die vertrauliche Behandlung der Angebote gewährleisten.
(2)Absatz 2,Ein Anbieter, dessen Angebot nach Ablauf der Annahmefrist eingeht, darf von der Beschaffungsstelle nicht benachteiligt werden, wenn die Verzögerung lediglich auf ein Fehlverhalten der Beschaffungsstelle zurückzuführen ist.
(3)Absatz 3,Gibt die Beschaffungsstelle einem Anbieter zwischen Angebotsöffnung und Zuschlagserteilung Gelegenheit, unbeabsichtigte Formfehler zu berichtigen, so muss sie diese Gelegenheit allen teilnehmenden Anbietern einräumen.
Zuschlagserteilung
(4)Absatz 4,Um für den Zuschlag in Betracht zu kommen, muss das Angebot schriftlich abgegeben werden und zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachungen und der Ausschreibungsunterlagen entsprechen; zudem muss es von einem Anbieter stammen, der die Teilnahmebedingungen erfüllt.
(5)Absatz 5,Sofern die Beschaffungsstelle nicht feststellt, dass die Auftragsvergabe dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft, erteilt sie demjenigen Anbieter den Zuschlag, der nach ihren Feststellungen in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen, und der bei ausschließlicher Berücksichtigung der in den Bekanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen aufgeführten Bewertungskriterien
a)Litera a
das günstigste Angebot abgegeben hat oder
b)Litera b
wenn der Preis das einzige Kriterium ist, das Angebot mit dem niedrigsten Preis abgegeben hat.
(6)Absatz 6,Erhält die Beschaffungsstelle ein Angebot mit einem im Vergleich zu anderen Angeboten ungewöhnlich niedrigen Preis, so kann sie bei dem betreffenden Anbieter nachprüfen, ob er die Teilnahmebedingungen erfüllt und imstande ist, den Auftrag ordnungsgemäß durchzuführen.
(7)Absatz 7,Die Beschaffungsstellen nutzen keine Optionen, annullieren keine Vergabeverfahren und ändern keine vergebenen Aufträge, um damit ihre Verpflichtungen aus diesem Kapitel zu umgehen.
Zuletzt aktualisiert am12.08.2020
Gesetzesnummer20011102
DokumentnummerNOR40222080
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.