Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt das gerichtliche Verfahren für Anträge, die auf § 13 basieren, und legt fest, welches Gericht zuständig ist und wie der Antrag einzubringen ist.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit von Landesgerichten für bestimmte Anträge.
- Die Form und den Inhalt von Anträgen.
- Das Verfahren, das Gerichte bei der Bearbeitung dieser Anträge anwenden müssen.
- Die Rolle der Finanzprokuratur in diesem Verfahren.
Wen es betrifft
- Antragsteller, die einen Antrag gemäß § 13 einbringen möchten.
- Die Republik Österreich, die in diesen Verfahren Parteistellung hat.
Eckpunkte
- Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzubringen.
- Beweismittel, insbesondere Urkunden, sind in zweifacher Abschrift vorzulegen.
- Die Finanzprokuratur erhält eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahme.
- Die Verhandlung und Entscheidung in erster Instanz obliegt einem Einzelrichter und ist öffentlich.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 14Paragraph 14
Inkrafttretensdatum01.03.1993
Index13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Zur Entscheidung über einen Antrag gemäß § 13 ist das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Antragsteller im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, in Ermangelung eines solchen das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.Zur Entscheidung über einen Antrag gemäß Paragraph 13, ist das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Antragsteller im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, in Ermangelung eines solchen das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
(2)Absatz 2,Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Der Antragsteller hat in dem Antrag anzugeben, auf welchen der im § 13 Abs. 3 angeführten Gründe er sein Begehren stützt; er hat die Beweismittel hiefür zu bezeichnen und, soweit es sich um Urkunden handelt, in zweifacher Abschrift vorzulegen.Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Der Antragsteller hat in dem Antrag anzugeben, auf welchen der im Paragraph 13, Absatz 3, angeführten Gründe er sein Begehren stützt; er hat die Beweismittel hiefür zu bezeichnen und, soweit es sich um Urkunden handelt, in zweifacher Abschrift vorzulegen.
(3)Absatz 3,Der Gerichtshof hat die zweite Ausfertigung des Antrages und je eine Abschrift der vorgelegten Urkunden der Finanzprokuratur mit dem Auftrag zuzustellen, binnen einer vom Gericht mit vier Wochen zu bestimmenden Frist zu dem tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen des Antragstellers Stellung zu nehmen. Die Republik Österreich hat im Verfahren die Stellung einer Partei.
(4)Absatz 4,Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Verfahrens außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten:
1.Ziffer eins
Die Verhandlung und Entscheidung in erster Instanz obliegt dem Einzelrichter.
2.Ziffer 2
Die Verhandlung ist öffentlich.
3.Ziffer 3
Die Verweisung auf den Rechtsweg ist nicht zulässig.
Anmerkungzu Abs. 1: Art. XI § 3 Abs. 1, BGBl. Nr. 91/1993zu Absatz eins :, Artikel römisch elf, Paragraph 3, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993,
SchlagworteRechtsmittel
Zuletzt aktualisiert am26.03.2025
Gesetzesnummer10000285
DokumentnummerNOR12014406
alte DokumentnummerN1199327170J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.