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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt das gerichtliche Verfahren für Anträge, die auf § 13 basieren, und legt fest, welches Gericht zuständig ist und wie der Antrag einzubringen ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 14Paragraph 14 Inkrafttretensdatum01.03.1993 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung Text§ 14.Paragraph 14, (1)Absatz eins,Zur Entscheidung über einen Antrag gemäß § 13 ist das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Antragsteller im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, in Ermangelung eines solchen das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.Zur Entscheidung über einen Antrag gemäß Paragraph 13, ist das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Antragsteller im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, in Ermangelung eines solchen das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. (2)Absatz 2,Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Der Antragsteller hat in dem Antrag anzugeben, auf welchen der im § 13 Abs. 3 angeführten Gründe er sein Begehren stützt; er hat die Beweismittel hiefür zu bezeichnen und, soweit es sich um Urkunden handelt, in zweifacher Abschrift vorzulegen.Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Der Antragsteller hat in dem Antrag anzugeben, auf welchen der im Paragraph 13, Absatz 3, angeführten Gründe er sein Begehren stützt; er hat die Beweismittel hiefür zu bezeichnen und, soweit es sich um Urkunden handelt, in zweifacher Abschrift vorzulegen. (3)Absatz 3,Der Gerichtshof hat die zweite Ausfertigung des Antrages und je eine Abschrift der vorgelegten Urkunden der Finanzprokuratur mit dem Auftrag zuzustellen, binnen einer vom Gericht mit vier Wochen zu bestimmenden Frist zu dem tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen des Antragstellers Stellung zu nehmen. Die Republik Österreich hat im Verfahren die Stellung einer Partei. (4)Absatz 4,Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Verfahrens außer Streitsachen mit folgenden Besonderheiten: 1.Ziffer eins Die Verhandlung und Entscheidung in erster Instanz obliegt dem Einzelrichter. 2.Ziffer 2 Die Verhandlung ist öffentlich. 3.Ziffer 3 Die Verweisung auf den Rechtsweg ist nicht zulässig. Anmerkungzu Abs. 1: Art. XI § 3 Abs. 1, BGBl. Nr. 91/1993zu Absatz eins :, Artikel römisch elf, Paragraph 3, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993, SchlagworteRechtsmittel Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000285 DokumentnummerNOR12014406 alte DokumentnummerN1199327170J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.