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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelte die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen zwei Vertragsparteien. Es definierte, was als Investition, Investor, Erträge und Enteignung gilt.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Cabo Verde) KundmachungsorganBGBl. Nr. 83/1993Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1993, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins Inkrafttretensdatum01.04.1993 Außerkrafttretensdatum31.03.2023 BeachteDas Abkommen ist gemäß Art. 11 Abs. 2 mit Ablauf des 31.3.2013 außer Kraft getreten.Das Abkommen ist gemäß Artikel 11, Absatz 2, mit Ablauf des 31.3.2013 außer Kraft getreten. Gemäß Art. 11 Abs. 3 gelten jedoch für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens vorgenommen worden sind, die Art. 1 bis 10 noch für weitere 10 Jahre.Gemäß Artikel 11, Absatz 3, gelten jedoch für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens vorgenommen worden sind, die Artikel eins bis 10 noch für weitere 10 Jahre. TextARTIKEL 1DefinitionenFür die Zwecke dieses Abkommens (1)Absatz eins,umfaßt der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte und insbesondere, aber nicht ausschließlich: a)Litera a Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte; b)Litera b Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen; c)Litera c Ansprüche auf Geld, das gegeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben; d)Litera d Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte, wie Erfinderpatente, Handelsmarken, gewerbliche Muster und Modelle sowie Gebrauchsmuster, technische Verfahren, Know-how, Handelsnamen und Goodwill; e)Litera e öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung und die Gewinnung von Naturschätzen; (2)Absatz 2,bezeichnet der Begriff „Investor“: a)Litera a jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und eine Investition auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätigt; b)Litera b jede juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts, die in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung einer Vertragspartei errichtet wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt; (3)Absatz 3,bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalerhöhungen, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte; (4)Absatz 4,umfaßt der Begriff „Enteignung“ auch eine Verstaatlichung oder jede andere Maßnahme mit gleicher Wirkung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.