Kurz gesagt
Diese Verordnung definiert das Teilgewerbe des Erdbaues, das aus dem Gewerbe der Baumeister stammt, und legt die Tätigkeitsbereiche sowie die erforderlichen Befähigungsnachweise fest.
Was es regelt
- Die spezifischen Tätigkeiten, die zum Teilgewerbe Erdbau gehören.
- Die Bedingungen für statisch relevante Tätigkeiten im Erdbau.
- Die Nachweise, die für die Befähigung zur Ausübung dieses Teilgewerbes erforderlich sind.
Wen es betrifft
- Personen, die das Teilgewerbe des Erdbaues ausüben möchten.
- Baumeister und andere Befugte, die Bauaufsicht führen oder Planungen erstellen.
Eckpunkte
- Das Teilgewerbe Erdbau umfasst unter anderem Abtrag, Aushub, Verfuhr, Einbau und Herstellung von Planien sowie Drainagierungsarbeiten.
- Statisch relevante Tätigkeiten dürfen nur auf Grundlage einer Planung und unter Bauaufsicht eines Befugten erfolgen.
- Abbruch von Bauwerken ist nur nach einem von einem Befugten erstellten Abbruchplan erlaubt.
- Die Befähigung kann durch eine Lehrabschlussprüfung (Maurer oder Schalungsbauer) und zwei Jahre fachliche Tätigkeit, oder durch den Abschluss einer bautechnischen Schule/Studienrichtung und zwei Jahre fachliche Tätigkeit, oder durch den Besuch des Lehrgangs für Erdbau gemäß § 9 und zwei Jahre fachliche Tätigkeit nachgewiesen werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Teilgewerbe-Verordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 11/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2017,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8Paragraph 8
Inkrafttretensdatum16.01.1998
Außerkrafttretensdatum17.10.2017
Index50/01 Gewerbeordnung
BeachteGemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.Gemäß Paragraph 376, Ziffer 62, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, außer Kraft getreten.
TextErdbau§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 7 stammt aus dem Gewerbe der Baumeister.Das Teilgewerbe gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, stammt aus dem Gewerbe der Baumeister.
(2)Absatz 2,Das Teilgewerbe des Erdbaues umfaßt folgende Tätigkeitsbereiche, wobei statisch belangreiche Tätigkeiten nur auf Grundlage einer vorliegenden Planung und unter der Bauaufsicht eines hiezu Befugten erfolgen dürfen:
1.Ziffer eins
Abtrag, Aushub und Verfuhr sowie Einbau und Herstellung von Planien samt Verdichtungsarbeiten mit Aushubmaterial, Schotter, Kiesen und ähnlichen Stoffen,
2.Ziffer 2
Aushub von Künetten und Gräben,
3.Ziffer 3
Drainagierungsarbeiten,
4.Ziffer 4
Abbruch von Bauwerken nach Maßgabe eines von einem hiezu Befugten erstellten Abbruchplanes und
5.Ziffer 5
Uferschutz- und Böschungssicherungen in Form von Steinschlichtungen.
(3)Absatz 3,Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
1.Ziffer eins
a)Litera a
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maurer oder Schalungsbauer und
b)Litera b
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
2.Ziffer 2
a)Litera a
den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im bautechnischen Bereich liegt und
b)Litera b
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
3.Ziffer 3
a)Litera a
den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
b)Litera b
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
4.Ziffer 4
a)Litera a
den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für Erdbau gemäß § 9 undden erfolgreichen Besuch des Lehrganges für Erdbau gemäß Paragraph 9, und
b)Litera b
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.
SchlagworteUferschutzsicherung
Zuletzt aktualisiert am12.04.2018
Gesetzesnummer10007931
DokumentnummerNOR12089682
alte DokumentnummerN5199810192O
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.