Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Bedingungen für das Betreten von Arbeitsorten und auswärtigen Arbeitsstellen im Zusammenhang mit COVID-19-Maßnahmen. Sie legt fest, welche Nachweise erforderlich sind und welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind.
Was es regelt
- Das Betreten von Arbeitsorten, an denen physische Kontakte nicht ausgeschlossen werden können.
- Das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen, einschließlich solcher für mobile Pflege- und Betreuungsdienstleistungen.
- Die Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und die Erstellung eines Präventionskonzepts für größere Arbeitsorte.
- Die Möglichkeit strengerer Regelungen in begründeten Fällen.
Wen es betrifft
- Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber von Arbeitsorten.
- Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen.
Eckpunkte
- Arbeitsorte mit physischen Kontakten dürfen nur mit 3G-Nachweis betreten werden.
- Ausnahmen für Kontakte im Freien: maximal zwei pro Tag, nicht länger als 15 Minuten.
- Mobile Pflege- und Betreuungsdienstleister müssen zusätzlich eine eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung bei Kundenkontakt in geschlossenen Räumen tragen.
- Arbeitsorte mit mehr als 51 Arbeitnehmern müssen einen COVID-19-Beauftragten bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept umsetzen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. COVID-19-Maßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 441/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum01.11.2021
Außerkrafttretensdatum07.11.2021
Abkürzung3. COVID-19-MV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextOrt der beruflichen Tätigkeit§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber dürfen Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakte im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, bzw. § 2 Abs. 7 letzter Satz des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), BGBl. I Nr. 70/1999, mit Ausnahme solcher im eigenen privaten Wohnbereich. Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen dürfen auswärtige Arbeitsstellen nur betreten, wenn sie einen 3G-Nachweis vorweisen und in geschlossenen Räumen bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.Absatz eins, gilt auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, bzw. Paragraph 2, Absatz 7, letzter Satz des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, mit Ausnahme solcher im eigenen privaten Wohnbereich. Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen dürfen auswärtige Arbeitsstellen nur betreten, wenn sie einen 3G-Nachweis vorweisen und in geschlossenen Räumen bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
(3)Absatz 3,Der Inhaber eines Arbeitsortes mit mehr als 51 Arbeitnehmern hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
(4)Absatz 4,Im Hinblick auf das Tragen einer Maske und die Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr können in begründeten Fällen über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden.
SchlagwortePflegedienstleistung, Mundbereich
Zuletzt aktualisiert am03.11.2021
Gesetzesnummer20011674
DokumentnummerNOR40238404
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.