Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt, wie Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens gelöst werden sollen. Es legt ein Verfahren für die Beilegung solcher Meinungsverschiedenheiten fest, das auf Verhandlungen und gegebenenfalls einem Schiedsgericht basiert.
Was es regelt
- Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien.
- Die Bildung und das Verfahren eines Schiedsgerichts.
- Die Ernennung von Mitgliedern und Vorsitzenden eines Schiedsgerichts.
- Die Kostenverteilung im Schiedsverfahren.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien dieses Abkommens.
Eckpunkte
- Meinungsverschiedenheiten sollen zuerst durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
- Wenn eine Meinungsverschieden nicht innerhalb von sechs Monaten beigelegt werden kann, wird sie einem Schiedsgericht unterbreitet.
- Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied des Schiedsgerichts, und diese einigen sich auf einen Vorsitzenden, der nicht Staatsbürger einer der Vertragsparteien sein darf.
- Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig und bindend.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Jugoslawien)
KundmachungsorganBGBl. Nr. 152/1991Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1991,
TypVertrag - Jugoslawien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 8Artikel 8
Inkrafttretensdatum01.06.1991
Außerkrafttretensdatum31.07.2002
Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
TextArtikel 8Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien(1)Absatz eins,Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
(2)Absatz 2,Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.
(3)Absatz 3,Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf eine dritte Person, die jedoch nicht Staatsbürger einer der beiden Vertragsparteien sein darf, als Vorsitzenden einigen. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellen.
(4)Absatz 4,Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so kann der Vizepräsident oder, im Falle seiner Verhinderung, das dienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen eingeladen werden, die Ernennungen vorzunehmen.
(5)Absatz 5,Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Im übrigen regelt es sein Verfahren selbst.
(6)Absatz 6,Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig und bindend.
(7)Absatz 7,Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Vertretung in dem Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch in seiner Entscheidung eine andere Kostenregelung treffen.
Zuletzt aktualisiert am17.09.2018
Gesetzesnummer10007145
DokumentnummerNOR12077550
alte DokumentnummerN5199114533J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.