Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Erhebung von indirekt personenbezogenen Daten bei Schülern im Rahmen von Testungen, um diese Daten für Bildungsforschung und -monitoring zu nutzen. Sie stellt sicher, dass keine direkten Rückschlüsse auf einzelne Schüler möglich sind.
Was es regelt
- Indirekt personenbezogene Erhebungen bei getesteten Schülern.
- Erfassung von schulischen und außerschulischen Lern- und Lebensbedingungen.
- Verwendung von nicht sensiblen Daten über bildungsrelevante sozioökonomische Faktoren.
- Zweck der statistischen Auswertung für Bildungsforschung, Bildungsmonitoring, Qualitätsentwicklung und Bildungsberichterstattung.
Wen es betrifft
- Getestete Schülerinnen und Schüler.
- Bildungsforschung und -monitoring.
Eckpunkte
- Es werden indirekt personenbezogene Daten erhoben, die keine sensiblen Daten gemäß § 4 Z 1 DSG 2000 sind.
- Die Herstellung eines direkten Personenbezuges durch den Schüler selbst darf nicht möglich sein.
- Der indirekte Personenbezug ist spätestens mit 31. Dezember 2015 zu löschen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. BIFIE-Erhebungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 97/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum13.04.2013
Außerkrafttretensdatum31.12.2015
BeachteZwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
TextErhebungen anlässlich der Testungen§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im Zusammenhang und anlässlich der in § 1 Abs. 1 bis 5 genannten Testungen erfolgen indirekt personenbezogene Erhebungen bei den getesteten Schülerinnen und Schülern über schulische und außerschulische Lern- und Lebensbedingungen, bei denen nicht sensible Daten gemäß § 4 Z 1 DSG 2000 über bildungsrelevante sozioökonomische Faktoren wie zB Herkunft, Berufsstand der Eltern und soziale Situation erhoben werden. § 1 Abs. 6 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Herstellung des direkten Personenbezuges selbst durch die Schülerin oder den Schüler nicht möglich sein darf.Im Zusammenhang und anlässlich der in Paragraph eins, Absatz eins bis 5 genannten Testungen erfolgen indirekt personenbezogene Erhebungen bei den getesteten Schülerinnen und Schülern über schulische und außerschulische Lern- und Lebensbedingungen, bei denen nicht sensible Daten gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, DSG 2000 über bildungsrelevante sozioökonomische Faktoren wie zB Herkunft, Berufsstand der Eltern und soziale Situation erhoben werden. Paragraph eins, Absatz 6, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Herstellung des direkten Personenbezuges selbst durch die Schülerin oder den Schüler nicht möglich sein darf.
(2)Absatz 2,Die Erhebungen gemäß Abs. 1 erfolgen zu dem Zweck der statistischen Auswertung der gewonnenen indirekt personenbezogenen Daten für die angewandte Bildungsforschung, das Bildungsmonitoring, die Qualitätsentwicklung an Schulen sowie für die regelmäßige nationale Bildungsberichterstattung. Der indirekte Personenbezug hinsichtlich der Erhebungen im Rahmen der Testungen gemäß § 1 Abs. 1 bis 5 ist spätestens mit 31. Dezember 2015 zu löschen.Die Erhebungen gemäß Absatz eins, erfolgen zu dem Zweck der statistischen Auswertung der gewonnenen indirekt personenbezogenen Daten für die angewandte Bildungsforschung, das Bildungsmonitoring, die Qualitätsentwicklung an Schulen sowie für die regelmäßige nationale Bildungsberichterstattung. Der indirekte Personenbezug hinsichtlich der Erhebungen im Rahmen der Testungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 5 ist spätestens mit 31. Dezember 2015 zu löschen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.