Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Gestaltung und Bedeutung von Zeichen für Hilfsdienste im Straßenverkehr, wie sie in einem Abkommen über den Straßenverkehr festgelegt sind. Es definiert spezifische Symbole und deren Aussehen für verschiedene Hilfsleistungen.
Was es regelt
- Die Art der Zeichen für Hilfsdienste im Straßenverkehr.
- Die Bedeutung der Zeichen "HILFSPOSTEN", "PANNENHILFE", "TELEPHON" und "TANKSTELLE".
- Die Gestaltung (Form, Farbe, Symbol) dieser rechteckigen Zeichen.
- Die Regelung der Verwendung bestimmter Zeichen durch zuständige Behörden.
Wen es betrifft
- Amtlich anerkannte Verbände, die Hilfsposten betreiben.
- Betreiber von Werkstätten, Sprechstellen und Tankstellen.
Eckpunkte
- Die Zeichen für Hilfsdienste sind "HILFSPOSTEN", "PANNENHILFE", "TELEPHON" und "TANKSTELLE".
- Die kürzere Seite der rechteckigen Zeichen muss waagrecht sein und der Grund ist blau.
- Die Zeichen tragen ein weißes Quadrat mit einem schwarzen oder dunkelfarbigen Symbol, außer bei den Signalen III, A. 3 oder III, A. 4, deren Symbol rot ist.
- Die Seiten des weißen Quadrates messen mindestens 0,30 m; beim Zeichen III, A. 7 ist das Quadrat durch ein weißes Rechteck ersetzt, dessen kürzere Seite waagrecht sein muss.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Straßenverkehr - Protokoll über Straßenverkehrszeichen
KundmachungsorganBGBl. Nr. 222/1955Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 40Artikel 40
Inkrafttretensdatum02.02.1957
TextArtikel 401.Ziffer eins Die Zeichen [Signale] für Hilfsdienste sind:
a)Litera a
das Zeichen [Signal] „HILFSPOSTEN” (III, A. 3 oder III, A. 4), das auf einen in der Nähe liegenden Hilfsposten eines amtlich anerkannten Verbandes hinweist;das Zeichen [Signal] „HILFSPOSTEN” (römisch drei, A. 3 oder römisch drei, A. 4), das auf einen in der Nähe liegenden Hilfsposten eines amtlich anerkannten Verbandes hinweist;
b)Litera b
das Zeichen [Signal] „PANNENHILFE” (III, A. 5), das zur Bezeichnung einer in der Nähe liegenden Werkstätte dient.das Zeichen [Signal] „PANNENHILFE” (römisch drei, A. 5), das zur Bezeichnung einer in der Nähe liegenden Werkstätte dient.
c)Litera c
das Zeichen [Signal] „TELEPHON” (III, A. 6), das zur Bezeichnung einer in der Nähe liegenden Sprechstelle dient;das Zeichen [Signal] „TELEPHON” (römisch drei, A. 6), das zur Bezeichnung einer in der Nähe liegenden Sprechstelle dient;
d)Litera d
das Zeichen [Signal] „TANKSTELLE” (III, A. 7), das zur Bezeichnung einer in der angegebenen Entfernung befindlichen Tankstelle dient.das Zeichen [Signal] „TANKSTELLE” (römisch drei, A. 7), das zur Bezeichnung einer in der angegebenen Entfernung befindlichen Tankstelle dient.
2.Ziffer 2 Die kürzere Seite der in diesem Artikel vorgesehenen rechteckigen Zeichen (Signale) muß waagrecht sein. Ihr Grund ist blau. Das Zeichen [Signal] trägt in einem weißen Quadrat ein schwarzes oder dunkelfarbiges Symbol, außer bei den Signalen III, A. 3 oder III, A. 4, deren Symbol rot ist. Die Seiten des weißen Quadrates messen mindestens 0,30 m. Beim Zeichen [Signal] III, A. 7 ist jedoch das Quadrat durch ein weißes Rechteck ersetzt, dessen kürzere Seite waagrecht sein muß.Die kürzere Seite der in diesem Artikel vorgesehenen rechteckigen Zeichen (Signale) muß waagrecht sein. Ihr Grund ist blau. Das Zeichen [Signal] trägt in einem weißen Quadrat ein schwarzes oder dunkelfarbiges Symbol, außer bei den Signalen römisch drei, A. 3 oder römisch drei, A. 4, deren Symbol rot ist. Die Seiten des weißen Quadrates messen mindestens 0,30 m. Beim Zeichen [Signal] römisch drei, A. 7 ist jedoch das Quadrat durch ein weißes Rechteck ersetzt, dessen kürzere Seite waagrecht sein muß.
3.Ziffer 3 Die Verwendung der in Absatz 1 unter b), c) und d) vorgesehenen Zeichen [Signale] wird durch die zuständigen Behörden geregelt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.