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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Anerkennung von Carnets A.T.A. als Zollpapiere und Sicherheiten für die vorübergehende Einfuhr bestimmter Waren. Es soll den internationalen Warenverkehr für spezifische Zwecke erleichtern.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelA. T. A. Abkommen – Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren KundmachungsorganBGBl. Nr. 239/1963Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1963, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 3Artikel 3 Inkrafttretensdatum21.08.1963 Index39/04 Zollabkommen BeachteAnlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, BGBl. III Nr. 37/1997, setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vgl. Art. 19 Anlage A, BGBl. III Nr. 37/1997.Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,, setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vergleiche Artikel 19, Anlage A, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,. TextKAPITEL II.KAPITEL römisch zwei.Geltungsbereich.Artikel 3.1.Ziffer eins Jede Vertragspartei anerkennt an Stelle ihrer innerstaatlichen Zollpapiere die für ihr Gebiet gültigen und nach diesem Abkommen ausgestellten und verwendeten Carnets A. T. A. als Sicherheit für die in Artikel 6 genannten Beträge für Waren, die nach dem (a)Absatz a, am 8. Juni 1961 in Brüssel geschlossenen Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung, (b)Absatz b, am 8. Juni 1961 in Brüssel geschlossenen Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen, vorübergehend eingeführt werden, soweit sie Vertragspartei dieser Abkommen ist. 2.Ziffer 2 Jede Vertragspartei kann unter denselben Bedingungen ausgestellte und verwendete Carnets A. T. A. auch für Waren anerkennen, die nach anderen internationalen Abkommen über die vorübergehende Einfuhr oder zu einem Verfahren der vorübergehenden Einfuhr nach ihren innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorübergehend eingeführt werden. 3.Ziffer 3 Jede Vertragspartei kann unter denselben Bedingungen ausgestellte und verwendete Carnets A. T. A. auch für die Anweisung anerkennen. 4.Ziffer 4 Zur Veredlung oder Ausbesserung bestimmte Waren dürfen nicht unter Verwendung von Carnets A. T. A. eingeführt werden. Zuletzt aktualisiert am22.01.2026 Gesetzesnummer10005087 DokumentnummerNOR12044363 alte DokumentnummerN3196326514L

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.