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Kurz gesagt

Dieser Paragraph regelt den Schutz von Kontoguthaben bei Pfändungen durch das Finanzamt, insbesondere wenn es um beschränkt pfändbare Geldforderungen geht. Er ermöglicht es Abgabenschuldnern, die Aufhebung von Pfändungen unter bestimmten Voraussetzungen zu beantragen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1992Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1992, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 54Paragraph 54 Inkrafttretensdatum01.03.1992 Außerkrafttretensdatum31.12.1993 AbkürzungAbgEO Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht TextKontenschutz§ 54.Paragraph 54, (1)Absatz eins,Werden beschränkt pfändbare Geldforderungen auf ein Konto des Abgabenschuldners bei einer Bank oder der Österreichischen Postsparkasse überwiesen, so ist eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Abgabenschuldners vom Finanzamt insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht. (2)Absatz 2,Wird ein bei einer Bank oder der Österreichischen Postsparkasse gepfändetes Guthaben eines Abgabenschuldners, der eine natürliche Person ist, zur Einziehung überwiesen, so darf erst vierzehn Tage nach der Zustellung des Überweisungsbescheides an den Drittschuldner aus dem Guthaben geleistet oder der Betrag hinterlegt werden. (3)Absatz 3,Das Finanzamt hat die Pfändung des Guthabens über Antrag des Abgabenschuldners für den Teil aufzuheben, dessen dieser bis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen. Der freigegebene Teil des Guthabens darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Abgabenschuldner voraussichtlich nach Abs. 1 zu belassen ist. Der Abgabenschuldner hat im Antrag wenigstens glaubhaft zu machen, daß beschränkt pfändbare Geldforderungen auf das Konto überwiesen worden sind und daß die Voraussetzungen des ersten Satzes vorliegen.Das Finanzamt hat die Pfändung des Guthabens über Antrag des Abgabenschuldners für den Teil aufzuheben, dessen dieser bis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen. Der freigegebene Teil des Guthabens darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Abgabenschuldner voraussichtlich nach Absatz eins, zu belassen ist. Der Abgabenschuldner hat im Antrag wenigstens glaubhaft zu machen, daß beschränkt pfändbare Geldforderungen auf das Konto überwiesen worden sind und daß die Voraussetzungen des ersten Satzes vorliegen. Zuletzt aktualisiert am12.06.2023 Gesetzesnummer10003825 DokumentnummerNOR12051707 alte DokumentnummerN3199222060J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.