Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Besteuerung von Einkommen und Vermögen zwischen Österreich und Algerien, um Doppelbesteuerung zu vermeiden. Es legt fest, welche Steuern von diesem Abkommen erfasst werden.
Was es regelt
- Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die von einem Vertragsstaat oder seinen Gebietskörperschaften erhoben werden.
- Alle Steuern auf Gesamteinkommen, Gesamtvermögen oder Teile davon, einschließlich Gewinne aus Vermögensveräußerung, Lohnsummensteuern und Vermögenszuwachssteuern.
- Bestehende spezifische Steuern in Österreich und Algerien.
- Zukünftige Steuern, die den bestehenden Steuern ähnlich sind oder diese ersetzen.
Wen es betrifft
- Personen und Unternehmen, die in Österreich oder Algerien einkommen- oder vermögensteuerpflichtig sind.
- Die zuständigen Behörden Österreichs und Algeriens.
Eckpunkte
- Das Abkommen gilt für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unabhängig von der Art der Erhebung.
- In Österreich umfasst dies insbesondere die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Grundsteuer, Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken.
- In Algerien umfasst es unter anderem die weltweite Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Berufssteuer, Pauschalzahlung und Vermögensteuer.
- Die zuständigen Behörden beider Staaten müssen sich jährlich über wesentliche Änderungen in ihren Steuergesetzen informieren.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen – Einkommen- und Vermögensteuern (Algerien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 176/2006Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 2006,
TypVertrag - Algerien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 2Artikel 2
Inkrafttretensdatum01.12.2006
Index39/03 Doppelbesteuerung
TextArtikel 2UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN(1)Absatz eins,Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2)Absatz 2,Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3)Absatz 3,Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a)Litera a
in Österreich:
1.Ziffer eins
die Einkommensteuer;
2.Ziffer 2
die Körperschaftsteuer;
3.Ziffer 3
die Grundsteuer;
4.Ziffer 4
die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
5.Ziffer 5
die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken
(im Folgenden als „österreichische Steuern“ bezeichnet).
b)Litera b
in Algerien:
1.Ziffer eins
die weltweite Einkommensteuer (l´impôt sur le revenu global);
2.Ziffer 2
die Körperschaftsteuer (l´impôt sur les bénéfices des sociétés);
3.Ziffer 3
die Berufssteuer (la taxe sur l´activité professionnelle);
4.Ziffer 4
die Pauschalzahlung (le versement forfaitaire);
5.Ziffer 5
die Vermögensteuer (l´impôt sur le patrimoine);
6.Ziffer 6
die Abgabe von Schürferträgen sowie von den Erträgen der Erforschung, der Ausbeutung und der Ableitung von Kohlenwasserstoffverbindungen (la redevance et l´impôt sur les résultats relatifs aux activités de prospection, de recherche, d´exploitation et de transport par canalisation des hydrocarbures);
7.Ziffer 7
die Abgabe auf Bergbaugewinne (l´impôt sur les bénéfices miniers)
(im Folgenden als „algerische Steuern“ bezeichnet);
(4)Absatz 4,Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Zuletzt aktualisiert am21.09.2017
Gesetzesnummer20005149
DokumentnummerNOR40085256
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.