Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Erteilung des Zuschlags bei Versteigerungen und die damit verbundenen Zahlungs- und Übernahmebedingungen für den Meistbietenden. Es legt fest, wann ein Zuschlag erfolgt und welche Konsequenzen bei Nichtzahlung oder Nichtabholung der ersteigerten Gegenstände drohen.
Was es regelt
- Die Bedingungen für die Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden.
- Zahlungsfristen und -modalitäten für ersteigerte Gegenstände.
- Die Übernahme- und Abholpflichten des Meistbietenden.
- Die Folgen, wenn der Meistbietende den Kaufpreis nicht zahlt oder die Gegenstände nicht abholt.
Wen es betrifft
- Meistbietende bei Versteigerungen.
- Das Finanzamt, das Anordnungen zur Verwertung treffen und Bescheide erlassen kann.
Eckpunkte
- Der Zuschlag erfolgt, wenn nach zweimaliger Aufforderung kein höheres Gebot mehr abgegeben wird.
- Für bestimmte Gegenstände (§ 43 Abs. 2) kann eine Zahlungsfrist von acht Tagen eingeräumt werden; sonstige Gegenstände werden nur gegen Barzahlung verkauft.
- Der Meistbietende muss die Gegenstände sofort nach Bezahlung oder spätestens am folgenden Tag übernehmen und wegbringen.
- Werden die Sachen nicht binnen drei Monaten weggebracht, sind sie auf Anordnung des Finanzamtes zu verwerten.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 48Paragraph 48
Inkrafttretensdatum01.01.2010
Außerkrafttretensdatum30.06.2020
AbkürzungAbgEO
Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
TextErteilung des Zuschlags§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Der Zuschlag an den Meistbietenden erfolgt, wenn ungeachtet einer zweimaligen an die Bieter gerichteten Aufforderung ein höheres Anbot nicht mehr abgegeben wird.
(2)Absatz 2,Dem Meistbietenden kann bei den in § 43 Abs. 2 genannten Gegenständen, die im Versteigerungshaus verkauft werden, eine Zahlungsfrist von acht Tagen eingeräumt werden. Sonstige Gegenstände werden nur gegen Barzahlung verkauft.Dem Meistbietenden kann bei den in Paragraph 43, Absatz 2, genannten Gegenständen, die im Versteigerungshaus verkauft werden, eine Zahlungsfrist von acht Tagen eingeräumt werden. Sonstige Gegenstände werden nur gegen Barzahlung verkauft.
(3)Absatz 3,Dem Meistbietenden sind die Gegenstände erst nach Bezahlung zu übergeben. Er hat sie sofort danach oder bei der Versteigerung in einem Versteigerungshaus spätestens am folgenden Tag zu übernehmen und wegzubringen. Hat der Ersteher oder Käufer die Sachen nicht binnen drei Monaten weggebracht, so sind sie auf Anordnung des Finanzamtes zu verwerten. Mit dem dabei erzielten Erlös sind die aufgelaufenen Kosten zu decken. Ein Mehrerlös ist gerichtlich zu erlegen.
(4)Absatz 4,Hat der Meistbietende den in bar zu zahlenden Kaufpreis nicht über Aufforderung unverzüglich, sonst bis zum Schluss der Versteigerung erlegt, so kann die Versteigerung ausgehend von dem dem Gebot des Meistbietenden vorangehenden Gebot weitergeführt werden, wenn dies nach den Umständen tunlich ist; sonst ist die ihm zugeschlagene Sache bei einem neuen Termin neuerlich auszubieten. Der Meistbietende wird bei der neuerlichen Versteigerung zu einem Anbot nicht zugelassen; er haftet für einen etwaigen Ausfall, ohne den Mehrerlös beanspruchen zu können. Der Ausfall ist durch Bescheid des Finanzamtes festzusetzen. Dieser Bescheid kann nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vollstreckt werden.
(5)Absatz 5,Der Schluss der Versteigerung ist zu verkünden. Die Versteigerung wird auch geschlossen, sobald der erzielte Erlös zur Befriedigung hinreicht.
SchlagworteMeistbot
Zuletzt aktualisiert am31.10.2019
Gesetzesnummer10003825
DokumentnummerNOR40115180
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.