Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen der EG, den Mitgliedstaaten und der Schweiz zur Bekämpfung von Betrug und anderen rechtswidrigen Handlungen. Es ermöglicht die Bildung besonderer gemeinsamer Ermittlungsteams.
Was es regelt
- Die Bildung besonderer gemeinsamer Ermittlungsteams.
- Die Durchführung schwieriger Ermittlungen, die erhebliche Mittel erfordern.
- Die Koordination gemeinsamer Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung.
Wen es betrifft
- Die Behörden der Vertragsparteien (EG, Mitgliedstaaten, Schweiz).
- Vertreter dieser Behörden, die an Ermittlungsteams teilnehmen.
Eckpunkte
- Behörden mehrerer Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen ein besonderes gemeinsames Ermittlungsteam bilden.
- Diese Teams haben ihren Sitz in einer Vertragspartei.
- Die Zugehörigkeit zu einem Team begründet keine Eingriffsbefugnisse für die beteiligten Vertreter im Gebiet der Vertragspartei, in der die Ermittlungen durchgeführt werden.
- Das Abkommen ist zwischen Österreich und bestimmten Vertragsparteien ab dem 21. März 2018 vorläufig anwendbar.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 66/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2018,
TypVertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 22Artikel 22
Inkrafttretensdatum21.03.2018
Index59/04 EU - EWR
BeachteFür das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Art. 44 Abs. 2 die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
TextARTIKEL 22Besondere gemeinsame Ermittlungsteams(1) Die Behörden mehrerer Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen ein besonderes gemeinsames Ermittlungsteam mit Sitz in einer Vertragspartei bilden.
(2) Das Ermittlungsteam führt schwierige Ermittlungen durch, die den Einsatz erheblicher Mittel erfordern, und koordiniert gemeinsame Maßnahmen.
(3) Die Zugehörigkeit zu einem solchen Team begründet für die daran beteiligten Vertreter der Behörden der Vertragsparteien keine Eingriffsbefugnisse im Gebiet der Vertragspartei, in der die Ermittlungen durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am16.05.2018
Gesetzesnummer20010185
DokumentnummerNOR40201365
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.