Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Staat und einem Investor aus dem anderen Staat bezüglich einer Investition gelöst werden sollen. Es legt fest, dass solche Streitigkeiten zuerst freundschaftlich beigelegt werden sollen, andernfalls aber einem internationalen Schiedsverfahren unterliegen können.
Was es regelt
- Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten, die aus Investitionen entstehen.
- Die Möglichkeit eines Vergleichsverfahrens oder Schiedsverfahrens vor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten.
- Die Anerkennung und Durchsetzung von Schiedssprüchen.
- Den Verzicht auf das Erfordernis, innerstaatliche Verfahren zu erschöpfen, wenn ein Schiedsverfahren eingeleitet wird.
Wen es betrifft
- Vertragsparteien (Staaten) und Investoren der jeweils anderen Vertragspartei.
Eckpunkte
- Meinungsverschiedenheiten sollen zuerst freundschaftlich beigelegt werden.
- Wenn eine Meinungsverschiedenheit nicht innerhalb von sechs Monaten beigelegt werden kann, kann sie einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren unterbreitet werden.
- Die Entscheidung eines Schiedsverfahrens ist endgültig und bindend und wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt.
- Eine Vertragspartei kann nicht einwenden, dass der Investor bereits eine Entschädigung aufgrund einer Garantie erhalten hat.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Marokko)
KundmachungsorganBGBl. Nr. 295/1995Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 8Artikel 8
Inkrafttretensdatum01.07.1995
TextARTIKEL 8Meinungsverschiedenheiten ans Investitionen(1)Absatz eins,Entstehen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei Meinungsverschiedenheiten aus einer Investition, so werden diese, soweit wie möglich, zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt.
(2)Absatz 2,Kann eine solche Meinungsverschiedenheit nicht innerhalb von sechs Monaten vom Zeitpunkt einer schriftlichen Mitteilung von Ansprüchen beigelegt werden, wird die Meinungsverschiedenheit auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei zur Durchführung eines Vergleichsverfahrens oder eines Schiedsverfahrens dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, welches durch die am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten geschaffen wurde, unterbreitet. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor durch dieses Abkommen unwiderruflich im vorhinein zu, solche Meinungsverschiedenheiten dem Zentrum zu unterbreiten und den Schiedsspruch als bindend anzuerkennen. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, daß das innerstaatliche Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden ist.
(3)Absatz 3,Die Entscheidung ist endgültig und bindend; sie wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt; jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Druchsetzung (Anm.: richtig: Durchsetzung) der Schiedssprüche in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher.Die Entscheidung ist endgültig und bindend; sie wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt; jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Druchsetzung Anmerkung, richtig: Durchsetzung) der Schiedssprüche in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher.
(4)Absatz 4,Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie bezüglich einiger oder aller seiner Verluste eine Entschädigung erhalten hat.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.