Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den freien Transfer von Geldmitteln im Zusammenhang mit Investitionen zwischen den Vertragsparteien, insbesondere zwischen Österreich und Slowenien. Es stellt sicher, dass Investoren Geld in und aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei transferieren können.
Was es regelt
- Den freien Transfer von Geldmitteln im Zusammenhang mit Investitionen.
- Die Art der Geldmittel, die transferiert werden dürfen (z.B. Anfangskapital, Erträge, Verkaufserlöse).
- Die Bedingungen für diese Transfers, wie Wechselkurs und Währung.
- Ausnahmen, unter denen ein Transfer eingeschränkt werden kann.
Wen es betrifft
- Investoren einer Vertragspartei, die Investitionen in der anderen Vertragspartei tätigen.
- Die Vertragsparteien selbst (Österreich und Slowenien).
Eckpunkte
- Jede Vertragspartei muss den freien Transfer von Geldmitteln für Investitionen gewähren.
- Transfers müssen ohne Einschränkung und ohne Verzögerung erfolgen.
- Der Wechselkurs ist der am Tag der Transferzahlung am Devisenmarkt geltende Kurs.
- Transfers müssen in einer frei konvertierbaren Währung getätigt werden.
- Transfers können unter bestimmten Umständen (z.B. Konkurs, strafrechtliche Delikte) durch die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften verhindert werden, sofern dies nicht dazu dient, Verpflichtungen des Abkommens zu umgehen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Slowenien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 1/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2002,
TypVertrag - Slowenien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 7Artikel 7
Inkrafttretensdatum01.02.2002
Außerkrafttretensdatum30.04.2022
Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
BeachteDas Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 65/2022 als beendet anzusehen.Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2022, als beendet anzusehen.
TextArtikel 7Transfers(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei den freien Transfer von Geldmitteln im Zusammenhang mit ihren Investitionen in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet, und zwar insbesondere, aber nicht ausschließlich:
a)Litera a
das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer Investition;
b)Litera b
Erträge;
c)Litera c
Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen;
d)Litera d
Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;
e)Litera e
Entschädigungs- oder andere Zahlungen gemäß Artikel 5 und 6;
f)Litera f
Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung;
g)Litera g
Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit der Investition eingestellt werden.
(2)Absatz 2,Die in diesem Artikel genannten Transfers erfolgen ohne Einschränkung und ohne Verzögerung zu dem am Tag der Transferzahlung am Devisenmarkt geltenden Wechselkurs und werden in einer frei konvertierbaren Währung getätigt.
(3)Absatz 3,In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.
(4)Absatz 4,Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 kann eine Vertragspartei einen Transfer durch die billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung ihrer Rechtsvorschriften in Hinblick auf:
a)Litera a
Konkurse, Insolvenzen oder den Schutz der Rechte von Gläubigern;
b)Litera b
die Ausgabe von und den Handel mit Wertpapieren;
c)Litera c
strafrechtliche Delikte oder
d)Litera d
zur Sicherung der Befolgung von Anordnungen oder Entscheidungen in Gerichtsverfahren
verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.
SchlagworteEntschädigungszahlung
Zuletzt aktualisiert am02.05.2022
Gesetzesnummer20001771
DokumentnummerNOR40028143
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.