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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, wie Streitigkeiten zwischen einem Land und einem Investor aus einem anderen Land beigelegt werden, wenn es um Investitionen geht, die durch ein Abkommen geschützt sind. Es bietet verschiedene Wege zur Lösung solcher Konflikte.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Äthiopien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 206/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 206 aus 2005, TypVertrag - Äthiopien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 12Artikel 12 Inkrafttretensdatum01.11.2005 Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen TextARTIKEL 12Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten, Fristen(1)Absatz eins,Eine Streitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei wird, so weit wie möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Kann sie nicht auf diese Weise beigelegt werden, kann sie der Investor wahlweise zur Entscheidung unterbreiten: a)Litera a den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei, b)Litera b gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder c)Litera c in Übereinstimmung mit diesem Artikel: (i)Absatz i, dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („das Zentrum“), das aufgrund des am 18. März 1965 in Washington unterzeichneten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten („ICSID Konvention“) eingerichtet wurde, sofern sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Mitglied der ICSID Konvention sind; ii)Sub-Litera, i, i dem Zentrum gemäß den Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Verfahren durch das Sekretariat des Zentrums (Regeln der Zusatzfazilität), wenn eine der Vertragsparteien nicht Mitglied der in Punkt c (i) dieses Artikels erwähnten Konvention ist, iii)iii einem Einzelschiedsrichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das auf Grund der Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“) eingerichtet wird, iv)Sub-Litera, i, v der Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder ein Ad-hoc-Schiedsgericht gemäß ihren Schiedsregeln. (2)Absatz 2,Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 1 c) dieses Artikels nach 60 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, zur Entscheidung unterbreitet werden, jedoch nicht später als fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der Investor erstmals von den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen. Zuletzt aktualisiert am06.03.2025 Gesetzesnummer20004403 DokumentnummerNOR40070765

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.