Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Amtsdauer und Nachfolge von ständigen Mitgliedern des Schiedsgerichtshofes im Rahmen des Abkommens über deutsche Auslandsschulden. Es legt fest, wie Vakanzen besetzt werden und unter welchen Umständen Mitglieder ihr Amt weiter ausüben müssen.
Was es regelt
- Die Amtsdauer der ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes.
- Das Verfahren zur Ernennung von Nachfolgern für den Präsidenten, Vizepräsidenten und andere ständige Mitglieder.
- Die Möglichkeit, Stellvertreter für vorübergehend verhinderte Mitglieder zu ernennen.
- Die Bedingungen, unter denen ständige Mitglieder vorzeitig ihres Amtes enthoben werden können.
Wen es betrifft
- Ständige Mitglieder des Schiedsgerichtshofes.
- Regierungen, die berechtigt sind, Mitglieder des Schiedsgerichtshofes zu ernennen.
Eckpunkte
- Die Amtsdauer der ständigen Mitglieder beträgt fünf Jahre; Wiederernennung ist möglich.
- Bei Vakanz des Präsidenten oder Vizepräsidenten müssen sich die Regierungen binnen eines Monats auf einen Nachfolger einigen, sonst ernennt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes.
- Stirbt ein anderes ständiges Mitglied oder scheidet aus, muss die ernennende Regierung binnen zweier Monate einen Nachfolger für die restliche Amtsdauer ernennen.
- Ausgeschiedene Mitglieder müssen ihre Amtspflichten in schwebenden Verfahren bis zur endgültigen Erledigung weiter ausüben, sofern der Präsident des Schiedsgerichtshofes nichts anderes anordnet.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage IXAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage römisch neun
KundmachungsorganBGBl. Nr. 203/1958Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 2Artikel 2
Inkrafttretensdatum20.08.1958
Index39/09 Auslandsschulden
TextARTIKEL 21.Ziffer eins
Die Amtsdauer der ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes beträgt fünf Jahre. Sie können für eine oder mehrere weitere Amtsperioden von je fünf Jahren wiederernannt werden.
2.Ziffer 2
Wenn der Präsident oder Vizepräsident stirbt, sein Amt niederlegt oder an der Ausübung seiner Amtspflichten verhindert ist, wird der Nachfolger von den zur Ernennung der anderen ständigen Mitglieder des Schiedsgerichtshofes berechtigten Regierungen gemeinsam ernannt. Einigen sich diese Regierungen nicht binnen eines Monats nach Freiwerden des Sitzes über den Nachfolger, so wird der Präsident des Internationalen Gerichtshofes ersucht, die Ernennung gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e) dieser Satzung vorzunehmen.
3.Ziffer 3
Wenn ein anderes ständiges Mitglied stirbt, sein Amt niederlegt oder an der Ausübung seiner Amtspflichten verhindert ist, hat die Regierung, die dieses Mitglied ernannt hat, binnen zweier Monate nach Freiwerden des Sitzes einen Nachfolger zu ernennen, der für die restliche Zeit der Amtsdauer seines Vorgängers an dessen Stelle tritt.
4.Ziffer 4
Wenn ein ständiges Mitglied vorübergehend nicht in der Lage ist, an den Sitzungen des Schiedsgerichtshofes teilzunehmen, kann die Regierung, die dieses Mitglied ernannt hat, für die Dauer seiner Verhinderung einen Stellvertreter ernennen.
5.Ziffer 5
Ein ständiges Mitglied, dessen Amtszeit abgelaufen ist oder das sein Amt niederlegt, hat gleichwohl seine Amtspflichten bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiter auszuüben. Auch nach Ernennung des Nachfolgers hat das ausgeschiedene Mitglied seine Amtspflichten in schwebenden Verfahren, an denen es mitgewirkt hat, bis zu ihrer endgültigen Erledigung weiterhin auszuüben, sofern nicht der Präsident des Schiedsgerichtshofes eine andere Anordnung trifft.
6.Ziffer 6
Ständige Mitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit nur auf Grund einer Übereinkunft zwischen den in Artikel 1 Absatz 1 dieser Satzung genannten Regierungen ihres Amtes enthoben werden; bei Mitgliedern, die durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt sind, ist außerdem dessen Zustimmung erforderlich.
Zuletzt aktualisiert am16.10.2025
Gesetzesnummer20003557
DokumentnummerNOR40055420
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.