← Österreich

Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt die finanzielle Kooperation zwischen Österreich und Kap Verde, insbesondere die Bedingungen für österreichische Finanzierungen in Form von „pre-mixed credits“. Es legt fest, wie diese Finanzierungen angeboten werden und welche Projekte dafür in Frage kommen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die finanzielle Kooperation KundmachungsorganBGBl. III Nr. 91/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 91 aus 2010, TypVertrag – Kap Verde §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 3Artikel 3 Inkrafttretensdatum08.07.2010 Außerkrafttretensdatum08.07.2014 Index39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe TextArtikel 3Die österreichische konzessionelle Finanzierung wird als gebundene Hilfsfinanzierung in Form von „pre-mixed credits“ angeboten, welche dem Erfordernis eines Mindestvergünstigungsgrades unterliegen. Die Kreditkonditionen werden in Übereinstimmung mit internationalen Verpflichtungen wie etwa dem „Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite“ unter Schirmherrschaft der OECD und gegebenenfalls dem „Debt Limits Framework“ des IWF festgelegt. Der Vergünstigungsgrad für gebundene Hilfskredite wird dementsprechend mindestens 35% betragen. Die Kreditkonditionen für „pre-mixed“ Hilfskredite per 15. Jänner 2010 sind im Annex dargestellt. Die Garantiekosten gemäß den Prämienregelungen des „Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite“ unter Schirmherrschaft der OECD werden um 35% reduziert. Eine weitere Verminderung der reduzierten up front berechneten Garantiekosten wird mittels zusätzlicher Zuschüsse für die jeweiligen Kreditkonditionen bereitgestellt. Die Eignung der zu finanzierenden Projekte wird unter Berücksichtigung der aus der Anwendung der „Helsinki“-Regeln über gebundene Hilfskredite gewonnenen ex-ante Leitlinien und der anzuwendenden nationalen Zuteilungskriterien bewertet. Basierend auf Erfahrung und den ex-ante Leitlinien ist es wahrscheinlich, dass sich folgende Projekte/Sektoren, die tendenziell finanziell nicht tragfähig sind, für eine Finanzierung mit öffentlicher Unterstützung eignen: kommunaler Wasser- und Abwasserbereich, Verkehrssicherheit und Transportwesen, Bildungs-, Gesundheits- und Sozialwesen, Telekommunikation für überwiegend arme, ländliche Haushalte, nicht wasserkraftbezogene erneuerbare Energien und Sicherheit (wie zum Beispiel kommunale/lokale Feuerbekämpfung und Frühwarnung vor Überschwemmungen). Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass die Kreditkonditionen für gebundene Hilfskredite Änderungen auf Grund von Neufestsetzungen der Abzinsungsfaktoren unter Schirmherrschaft der OECD und gegebenenfalls des IWF sowie auf Grund von Änderungen der OECD Länderrisikoklassifizierung unterliegen können. SchlagworteWasserbereich, Bildungswesen, Gesundheitswesen Zuletzt aktualisiert am25.04.2025 Gesetzesnummer20006915 DokumentnummerNOR40121768

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.