← Österreich

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten des Finanzamtes Wien 1/23 für bestimmte Abgaben und Steuern im Bereich des Landes Wien. Es legt fest, welche Arten von Abgaben dieses Finanzamt erhebt und eintreibt.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 18/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2010Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 10Paragraph 10 Inkrafttretensdatum01.01.2005 Außerkrafttretensdatum30.06.2010 AbkürzungAVOG Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation Text§ 10.Paragraph 10, Dem Finanzamt Wien 1/23 in Wien obliegt für den Bereich des Landes Wien: 1.Ziffer eins unbeschadet des § 8 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie des § 11 die Erhebung der von beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen zu entrichtenden Abgaben vom Einkommen und Vermögen sowie die Erhebung der von diesen Personen zu entrichtenden Abgaben vom Umsatz, sofern diese Personen im Inland keine Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, Gewerbebetriebes oder selbständiger Arbeit im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften erzielen;unbeschadet des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie des Paragraph 11, die Erhebung der von beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen zu entrichtenden Abgaben vom Einkommen und Vermögen sowie die Erhebung der von diesen Personen zu entrichtenden Abgaben vom Umsatz, sofern diese Personen im Inland keine Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, Gewerbebetriebes oder selbständiger Arbeit im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften erzielen; 2.Ziffer 2 die Festsetzung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der auf die Gemeinde Wien in Gewerbesteuerzerlegungsfällen entfallenden Gewerbesteuer von Betrieben, deren inländische Geschäftsleitung oder deren wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte außerhalb des Landes Wien liegt. Dies gilt nicht für Gewerbesteuerzerlegungsfälle, in denen für die Zerlegung der Steuermeßbeträge gem. § 5 Abs. 2 das Finanzamt für Körperschaften in Wien zuständig ist.die Festsetzung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der auf die Gemeinde Wien in Gewerbesteuerzerlegungsfällen entfallenden Gewerbesteuer von Betrieben, deren inländische Geschäftsleitung oder deren wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte außerhalb des Landes Wien liegt. Dies gilt nicht für Gewerbesteuerzerlegungsfälle, in denen für die Zerlegung der Steuermeßbeträge gem. Paragraph 5, Absatz 2, das Finanzamt für Körperschaften in Wien zuständig ist. SchlagworteUmsatzsteuer, Exekution, Steuermeßbetrag Zuletzt aktualisiert am25.05.2023 Gesetzesnummer10000571 DokumentnummerNOR40062352

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.