Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten des Finanzamtes Wien 1/23 für bestimmte Abgaben und Steuern im Bereich des Landes Wien. Es legt fest, welche Arten von Abgaben dieses Finanzamt erhebt und eintreibt.
Was es regelt
- Die Erhebung von Einkommen-, Vermögens- und Umsatzabgaben von beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen.
- Die Festsetzung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Gewerbesteuer für die Gemeinde Wien in bestimmten Fällen.
Wen es betrifft
- Beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, die im Inland keine Umsätze aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen.
- Betriebe, deren Geschäftsleitung oder bedeutendste Betriebsstätte außerhalb des Landes Wien liegt, aber Gewerbesteuer an die Gemeinde Wien entfällt.
Eckpunkte
- Das Finanzamt Wien 1/23 ist für den Bereich des Landes Wien zuständig.
- Es erhebt Abgaben von Einkommen, Vermögen und Umsatz von beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen, sofern diese keine Umsätze aus land- und forstwirtschaftlichem Betrieb, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit im Inland erzielen.
- Es ist auch für die Gewerbesteuer der Gemeinde Wien zuständig, wenn die Geschäftsleitung oder die bedeutendste Betriebsstätte des Betriebs außerhalb Wiens liegt.
- Diese Zuständigkeit gilt nicht, wenn das Finanzamt für Körperschaften in Wien für die Zerlegung der Steuermessbeträge zuständig ist.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 18/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2010Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum01.01.2005
Außerkrafttretensdatum30.06.2010
AbkürzungAVOG
Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
Text§ 10.Paragraph 10, Dem Finanzamt Wien 1/23 in Wien obliegt für den Bereich des Landes Wien:
1.Ziffer eins
unbeschadet des § 8 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie des § 11 die Erhebung der von beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen zu entrichtenden Abgaben vom Einkommen und Vermögen sowie die Erhebung der von diesen Personen zu entrichtenden Abgaben vom Umsatz, sofern diese Personen im Inland keine Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, Gewerbebetriebes oder selbständiger Arbeit im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften erzielen;unbeschadet des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie des Paragraph 11, die Erhebung der von beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen zu entrichtenden Abgaben vom Einkommen und Vermögen sowie die Erhebung der von diesen Personen zu entrichtenden Abgaben vom Umsatz, sofern diese Personen im Inland keine Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, Gewerbebetriebes oder selbständiger Arbeit im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften erzielen;
2.Ziffer 2
die Festsetzung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der auf die Gemeinde Wien in Gewerbesteuerzerlegungsfällen entfallenden Gewerbesteuer von Betrieben, deren inländische Geschäftsleitung oder deren wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte außerhalb des Landes Wien liegt. Dies gilt nicht für Gewerbesteuerzerlegungsfälle, in denen für die Zerlegung der Steuermeßbeträge gem. § 5 Abs. 2 das Finanzamt für Körperschaften in Wien zuständig ist.die Festsetzung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der auf die Gemeinde Wien in Gewerbesteuerzerlegungsfällen entfallenden Gewerbesteuer von Betrieben, deren inländische Geschäftsleitung oder deren wirtschaftlich bedeutendste inländische Betriebsstätte außerhalb des Landes Wien liegt. Dies gilt nicht für Gewerbesteuerzerlegungsfälle, in denen für die Zerlegung der Steuermeßbeträge gem. Paragraph 5, Absatz 2, das Finanzamt für Körperschaften in Wien zuständig ist.
SchlagworteUmsatzsteuer, Exekution, Steuermeßbetrag
Zuletzt aktualisiert am25.05.2023
Gesetzesnummer10000571
DokumentnummerNOR40062352
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.