Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Einbringung von Gerichtsgebühren, insbesondere wenn diese nicht oder nicht vollständig abgebucht und eingezogen werden konnten. Sie legt fest, wie in solchen Fällen vorzugehen ist, um die Zahlung der Gebühren sicherzustellen.
Was es regelt
- Die Information über nicht oder unvollständig eingezogene Gerichtsgebühren.
- Die Veranlassung eines erneuten Gebühreneinzugs durch die Vorschreibungsbehörde.
- Die Erlassung eines Zahlungsauftrags bei unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung.
- Das Vorgehen bei der Nacherhebung von Gebühren aufgrund von Änderungen der Bemessungsgrundlage oder Gebührenrevisionen.
Wen es betrifft
- Die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft.
- Die Buchhaltungsagentur des Bundes.
- Gerichte, bei denen die Gebührenpflicht begründet wurde.
- Vorschreibungsbehörden.
Eckpunkte
- Wenn Gerichtsgebühren nicht oder nicht vollständig abgebucht werden konnten, informiert die BAWAG P.S.K. den Bund über eine Schnittstelle.
- Die Buchhaltungsagentur des Bundes teilt diese Information dem zuständigen Gericht mit.
- Liegt die Ursache der fehlenden Zahlung bei der Vorschreibungsbehörde, muss diese einen erneuten Gebühreneinzug veranlassen.
- In anderen Fällen muss die Vorschreibungsbehörde einen Zahlungsauftrag erlassen.
- Bei Nacherhebung einer Gebühr ist diese zuerst mit Lastschriftanzeige einzufordern und bei Nichtzahlung ein Zahlungsauftrag zu erlassen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbbuchungs- und Einziehungs-Verordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 599/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 174/2022Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2022,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 13Paragraph 13
Inkrafttretensdatum01.05.2022
AbkürzungAEV
Index27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
TextEinbringung von Gebühren§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Wenn die Gerichtsgebühren nicht oder nicht vollständig abgebucht und eingezogen werden konnten, hat die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft über diesen Umstand im Wege einer automationsunterstützen Schnittstelle zum Zahlungsverkehr des Bundes zu informieren. Die Buchhaltungsagentur des Bundes hat diese Information dem Gericht, bei dem die Gebührenpflicht begründet wurde, mitzuteilen, sofern sie nicht direkt im Wege der an den Zahlungsverkehr des Bundes angebundenen Justiz-Applikationen (insbesondere Justiz Forderungsmanagement) bei diesem Gericht einlangt.
(2)Absatz 2,Liegt die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung im Bereich der Vorschreibungsbehörde (§ 6 GEG, § 209 Abs. 1 Geo.), so hat diese nochmals einen Gebühreneinzug zu veranlassen. In den übrigen Fällen unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung hat die Vorschreibungsbehörde unter Bedachtnahme auf § 31 GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen.Liegt die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung im Bereich der Vorschreibungsbehörde (Paragraph 6, GEG, Paragraph 209, Absatz eins, Geo.), so hat diese nochmals einen Gebühreneinzug zu veranlassen. In den übrigen Fällen unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung hat die Vorschreibungsbehörde unter Bedachtnahme auf Paragraph 31, GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen.
(3)Absatz 3,Ist die Nacherhebung einer Gebühr wegen Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 7 RATG oder aus Anlass einer Gebührenrevision notwendig, ist die Gebühr zunächst mit Lastschriftanzeige einzufordern und bei Nichtzahlung ein Zahlungsauftrag zu erlassen.Ist die Nacherhebung einer Gebühr wegen Änderung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 7, RATG oder aus Anlass einer Gebührenrevision notwendig, ist die Gebühr zunächst mit Lastschriftanzeige einzufordern und bei Nichtzahlung ein Zahlungsauftrag zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am03.05.2022
Gesetzesnummer10002890
DokumentnummerNOR40243961
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.