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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Einbringung von Gerichtsgebühren, insbesondere wenn diese nicht oder nicht vollständig abgebucht und eingezogen werden konnten. Sie legt fest, wie in solchen Fällen vorzugehen ist, um die Zahlung der Gebühren sicherzustellen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbbuchungs- und Einziehungs-Verordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 599/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 174/2022Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2022, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 13Paragraph 13 Inkrafttretensdatum01.05.2022 AbkürzungAEV Index27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren TextEinbringung von Gebühren§ 13.Paragraph 13, (1)Absatz eins,Wenn die Gerichtsgebühren nicht oder nicht vollständig abgebucht und eingezogen werden konnten, hat die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft über diesen Umstand im Wege einer automationsunterstützen Schnittstelle zum Zahlungsverkehr des Bundes zu informieren. Die Buchhaltungsagentur des Bundes hat diese Information dem Gericht, bei dem die Gebührenpflicht begründet wurde, mitzuteilen, sofern sie nicht direkt im Wege der an den Zahlungsverkehr des Bundes angebundenen Justiz-Applikationen (insbesondere Justiz Forderungsmanagement) bei diesem Gericht einlangt. (2)Absatz 2,Liegt die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung im Bereich der Vorschreibungsbehörde (§ 6 GEG, § 209 Abs. 1 Geo.), so hat diese nochmals einen Gebühreneinzug zu veranlassen. In den übrigen Fällen unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung hat die Vorschreibungsbehörde unter Bedachtnahme auf § 31 GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen.Liegt die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung im Bereich der Vorschreibungsbehörde (Paragraph 6, GEG, Paragraph 209, Absatz eins, Geo.), so hat diese nochmals einen Gebühreneinzug zu veranlassen. In den übrigen Fällen unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung hat die Vorschreibungsbehörde unter Bedachtnahme auf Paragraph 31, GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen. (3)Absatz 3,Ist die Nacherhebung einer Gebühr wegen Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 7 RATG oder aus Anlass einer Gebührenrevision notwendig, ist die Gebühr zunächst mit Lastschriftanzeige einzufordern und bei Nichtzahlung ein Zahlungsauftrag zu erlassen.Ist die Nacherhebung einer Gebühr wegen Änderung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 7, RATG oder aus Anlass einer Gebührenrevision notwendig, ist die Gebühr zunächst mit Lastschriftanzeige einzufordern und bei Nichtzahlung ein Zahlungsauftrag zu erlassen. Zuletzt aktualisiert am03.05.2022 Gesetzesnummer10002890 DokumentnummerNOR40243961

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.