Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Bedingungen, unter denen Investitionen von Investoren einer Vertragspartei durch die andere Vertragspartei enteignet werden dürfen und welche Entschädigung dafür zu leisten ist. Es stellt sicher, dass Enteignungen nur unter bestimmten Voraussetzungen und mit angemessener Entschädigung erfolgen.
Was es regelt
- Die Bedingungen für Enteignungen oder Verstaatlichungen von Investitionen.
- Die Art und Weise der Entschädigungszahlung bei Enteignung.
- Das Recht des Investors auf Überprüfung der Enteignung und Bewertung.
Wen es betrifft
- Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen von der anderen Vertragspartei betroffen sind.
- Vertragsparteien, die Enteignungen von Investitionen vornehmen.
Eckpunkte
- Enteignungen sind nur zulässig zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, auf nichtdiskriminierender Basis, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und mit umgehender, angemessener und effektiver Entschädigung.
- Die Entschädigung muss dem gerechten Marktwert der Investition unmittelbar vor der Enteignung entsprechen.
- Die Entschädigung ist frei transferierbar, in der Investitionswährung oder einer frei konvertierbaren Währung zu leisten und ohne Verzögerung zu zahlen.
- Bei Verzögerung der Zahlung sind Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zur tatsächlichen Zahlung zu einem handelsüblichen Zinssatz, der nicht unter dem LIBOR-Satz liegen darf, zu entrichten.
- Der Investor hat das Recht, die Enteignung und Bewertung durch ein richterliches oder anderes zuständiges Organ überprüfen zu lassen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und der Schutz von Investitionen (Nordmazedonien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 65/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2002,
TypVertrag – Nordmazedonien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 5Artikel 5
Inkrafttretensdatum14.04.2002
Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
TextArtikel 5Enteignung und Entschädigung(1)Absatz eins,Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen:
a)Litera a
zu einem Zweck von öffentlichem Interesse,
b)Litera b
auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,
c)Litera c
auf Grund eines rechtmässigen Verfahrens und
d)Litera d
in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3.
(2)Absatz 2,Die Entschädigung
a)Litera a
hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen.
Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf
Grund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde.
b)Litera b
ist in ein von den betroffenen Anspruchswerbern bezeichnetes Land frei transferierbar und wird in der Währung, in der die Investition getätigt wurde oder in jeder frei konvertierbaren Währung, der die Anspruchswerber zustimmen, geleistet.
c)Litera c
wird ohne Verzögerung geleistet. Kommt es zu einer Verzögerung, erfolgt die Entschädigungszahlung zu einem Betrag, der den Investor in eine nicht weniger günstige Lage versetzt als die Lage, in der er sich befunden hätte, wäre die Entschädigungszahlung unmittelbar am Tag der Enteignung erfolgt. Um dieses Ziel zu erreichen, beinhaltet die Entschädigungszahlung Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, der in jedem Fall nicht unter dem gültigen LIBOR-Satz oder einem gleichen Wert liegen darf.
(3)Absatz 3,Der Investor, dessen Investition enteignet wurde, hat gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die die Enteignung vornimmt, das Recht, den Fall und die Bewertung der Investition in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges Organ dieser Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am27.02.2019
Gesetzesnummer20001983
DokumentnummerNOR40030959
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.