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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die getrennte Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen, insbesondere von gefährlichen Abfällen und Altölen. Es soll Beeinträchtigungen vermeiden und die Abfallverwertung fördern.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 11Artikel eins, Paragraph 11 Inkrafttretensdatum01.07.1990 Außerkrafttretensdatum01.11.2002 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextIV. ABSCHNITTrömisch vier. ABSCHNITTVerpflichtungen bei der Sammlung, Lagerung, Beförderung undBehandlungVerpflichtungen bei der Sammlung, Lagerung, Beförderung und, BehandlungGetrennte Sammlung§ 11.Paragraph 11, (1)Absatz eins,Gefährliche Abfälle und Altöle sind von anderen Abfällen so getrennt zu sammeln, zu lagern, zu befördern und zu behandeln, daß Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 vermieden werden.Gefährliche Abfälle und Altöle sind von anderen Abfällen so getrennt zu sammeln, zu lagern, zu befördern und zu behandeln, daß Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, vermieden werden. (2)Absatz 2,Gefährliche Abfälle und Altöle dürfen nicht vermischt oder vermengt werden, wenn dadurch die Behandlung erschwert wird. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 erforderliche Abfallverwertung mit Verordnung bestimmen, welche Materialien jedenfalls einer getrennten Sammlung, Lagerung und Behandlung zuzuführen sind, soweit dies technisch möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, erforderliche Abfallverwertung mit Verordnung bestimmen, welche Materialien jedenfalls einer getrennten Sammlung, Lagerung und Behandlung zuzuführen sind, soweit dies technisch möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. (4)Absatz 4,Der Landeshauptmann kann unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 2 Z 2 mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der getrennten Sammlung gefährlicher Abfälle erlassen.Der Landeshauptmann kann unter Berücksichtigung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der getrennten Sammlung gefährlicher Abfälle erlassen. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR12135163 alte DokumentnummerN8199012115J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.