Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die getrennte Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen, insbesondere von gefährlichen Abfällen und Altölen. Es soll Beeinträchtigungen vermeiden und die Abfallverwertung fördern.
Was es regelt
- Die getrennte Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von gefährlichen Abfällen und Altölen.
- Das Verbot des Vermischens oder Vermengens von gefährlichen Abfällen und Altölen, wenn dies die Behandlung erschwert.
- Die Möglichkeit für den Bundesminister, Materialien für die getrennte Sammlung, Lagerung und Behandlung vorzuschreiben.
- Die Möglichkeit für den Landeshauptmann, nähere Bestimmungen zur getrennten Sammlung gefährlicher Abfälle zu erlassen.
Wen es betrifft
- Personen und Unternehmen, die mit gefährlichen Abfällen und Altölen umgehen (sammeln, lagern, befördern, behandeln).
- Die Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie sowie für wirtschaftliche Angelegenheiten.
- Die Landeshauptmänner.
Eckpunkte
- Gefährliche Abfälle und Altöle müssen von anderen Abfällen getrennt gesammelt, gelagert, befördert und behandelt werden.
- Ein Vermischen oder Vermengen von gefährlichen Abfällen und Altölen ist verboten, wenn es die Behandlung erschwert.
- Der Bundesminister kann per Verordnung festlegen, welche Materialien getrennt zu sammeln sind, sofern dies technisch möglich und nicht unverhältnismäßig teuer ist.
- Der Landeshauptmann kann nähere Bestimmungen zur getrennten Sammlung gefährlicher Abfälle erlassen.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 11Artikel eins, Paragraph 11 Inkrafttretensdatum01.07.1990 Außerkrafttretensdatum01.11.2002 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextIV. ABSCHNITTrömisch vier. ABSCHNITTVerpflichtungen bei der Sammlung, Lagerung, Beförderung undBehandlungVerpflichtungen bei der Sammlung, Lagerung, Beförderung und, BehandlungGetrennte Sammlung§ 11.Paragraph 11,