Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die getrennte Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Abfällen, insbesondere von gefährlichen Abfällen und Altölen. Es soll Beeinträchtigungen vermeiden und die Abfallverwertung fördern.
Was es regelt
- Die getrennte Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von gefährlichen Abfällen und Altölen.
- Das Verbot des Vermischens oder Vermengens von gefährlichen Abfällen und Altölen, wenn dies die Behandlung erschwert.
- Die Möglichkeit für den Bundesminister, Materialien für die getrennte Sammlung, Lagerung und Behandlung vorzuschreiben.
- Die Möglichkeit für den Landeshauptmann, nähere Bestimmungen zur getrennten Sammlung gefährlicher Abfälle zu erlassen.
Wen es betrifft
- Personen und Unternehmen, die mit gefährlichen Abfällen und Altölen umgehen (sammeln, lagern, befördern, behandeln).
- Die Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie sowie für wirtschaftliche Angelegenheiten.
- Die Landeshauptmänner.
Eckpunkte
- Gefährliche Abfälle und Altöle müssen von anderen Abfällen getrennt gesammelt, gelagert, befördert und behandelt werden.
- Ein Vermischen oder Vermengen von gefährlichen Abfällen und Altölen ist verboten, wenn es die Behandlung erschwert.
- Der Bundesminister kann per Verordnung festlegen, welche Materialien getrennt zu sammeln sind, sofern dies technisch möglich und nicht unverhältnismäßig teuer ist.
- Der Landeshauptmann kann nähere Bestimmungen zur getrennten Sammlung gefährlicher Abfälle erlassen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 11Artikel eins, Paragraph 11
Inkrafttretensdatum01.07.1990
Außerkrafttretensdatum01.11.2002
AbkürzungAWG
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextIV. ABSCHNITTrömisch vier. ABSCHNITTVerpflichtungen bei der Sammlung, Lagerung, Beförderung undBehandlungVerpflichtungen bei der Sammlung, Lagerung, Beförderung und, BehandlungGetrennte Sammlung§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Gefährliche Abfälle und Altöle sind von anderen Abfällen so getrennt zu sammeln, zu lagern, zu befördern und zu behandeln, daß Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 vermieden werden.Gefährliche Abfälle und Altöle sind von anderen Abfällen so getrennt zu sammeln, zu lagern, zu befördern und zu behandeln, daß Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, vermieden werden.
(2)Absatz 2,Gefährliche Abfälle und Altöle dürfen nicht vermischt oder vermengt werden, wenn dadurch die Behandlung erschwert wird.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 erforderliche Abfallverwertung mit Verordnung bestimmen, welche Materialien jedenfalls einer getrennten Sammlung, Lagerung und Behandlung zuzuführen sind, soweit dies technisch möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, erforderliche Abfallverwertung mit Verordnung bestimmen, welche Materialien jedenfalls einer getrennten Sammlung, Lagerung und Behandlung zuzuführen sind, soweit dies technisch möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
(4)Absatz 4,Der Landeshauptmann kann unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 2 Z 2 mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der getrennten Sammlung gefährlicher Abfälle erlassen.Der Landeshauptmann kann unter Berücksichtigung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der getrennten Sammlung gefährlicher Abfälle erlassen.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010615
DokumentnummerNOR12135163
alte DokumentnummerN8199012115J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.