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Kurz gesagt

Dieses Gesetz ist ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Förderung und zum Schutz von Investitionen. Es sollte günstige Bedingungen für eine stärkere wirtschaftliche Zusammenarbeit schaffen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo) KundmachungsorganBGBl. Nr. 152/1991 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 17/2012Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2012, TypVertrag – Kosovo §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0 Inkrafttretensdatum17.02.2008 Außerkrafttretensdatum31.01.2012 Unterzeichnungsdatum25.10.1989 Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen Beachte1. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 147/2010 idF BGBl. III Nr. 53/2011 (VFB) kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.1. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2011, (VFB) kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt. 2. materiell derogiert durch BGBl. III Nr. 17/20122. materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2012, LangtitelABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE FÖRDERUNG UND DEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN StF: BGBl. Nr. 152/1991 (NR: GP XVII RV 1132 AB 1375 S. 151. BR: AB 3948 S. 533.) ÄnderungBGBl. III Nr. 156/1997 BGBl. III Nr. 147/2010 idF BGBl. III Nr. 53/2011 (VFB) Sonstige TextteileDer Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. RatifikationstextDie vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 8. März 1991 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 1. Juni 1991 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 8. März 1991 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 10, Absatz eins, mit 1. Juni 1991 in Kraft. Präambel/PromulgationsklauselDIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE SOZIALISTISCHE FÖDERATIVE REPUBLIK JUGOSLAWIEN, im folgenden die „Vertragsparteien“ genannt, VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen; IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Schlagwortee-rk3 Zuletzt aktualisiert am04.09.2020 Gesetzesnummer20007153 DokumentnummerNOR40126834

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.