Kurz gesagt
Dieses Gesetz ist ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Förderung und zum Schutz von Investitionen. Es sollte günstige Bedingungen für eine stärkere wirtschaftliche Zusammenarbeit schaffen.
Was es regelt
- Die Förderung von Investitionen zwischen den Vertragsparteien.
- Den Schutz von Investitionen.
- Die Schaffung günstiger Voraussetzungen für wirtschaftliche Zusammenarbeit.
- Die Stärkung der Bereitschaft zur Vornahme von Investitionen.
Wen es betrifft
- Die Republik Österreich.
- Die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien.
Eckpunkte
- Das Abkommen trat am 1. Juni 1991 in Kraft.
- Es wurde am 17. Februar 2008 in Kraft gesetzt und am 31. Januar 2012 außer Kraft gesetzt.
- Es wurde am 25. Oktober 1989 unterzeichnet.
- Es wurde durch BGBl. III Nr. 17/2012 aufgehoben.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo)
KundmachungsorganBGBl. Nr. 152/1991 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 17/2012Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2012,
TypVertrag – Kosovo
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum17.02.2008
Außerkrafttretensdatum31.01.2012
Unterzeichnungsdatum25.10.1989
Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Beachte1. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 147/2010 idF BGBl. III Nr. 53/2011 (VFB) kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.1. Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 147 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2011, (VFB) kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.
2. materiell derogiert durch BGBl. III Nr. 17/20122. materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2012,
LangtitelABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE FÖRDERUNG UND DEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN
StF: BGBl. Nr. 152/1991 (NR: GP XVII RV 1132 AB 1375 S. 151. BR: AB 3948 S. 533.)
ÄnderungBGBl. III Nr. 156/1997
BGBl. III Nr. 147/2010 idF BGBl. III Nr. 53/2011 (VFB)
Sonstige TextteileDer Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
RatifikationstextDie vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 8. März 1991 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 1. Juni 1991 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 8. März 1991 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 10, Absatz eins, mit 1. Juni 1991 in Kraft.
Präambel/PromulgationsklauselDIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE SOZIALISTISCHE FÖDERATIVE REPUBLIK
JUGOSLAWIEN, im folgenden die „Vertragsparteien“ genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen;
IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Schlagwortee-rk3
Zuletzt aktualisiert am04.09.2020
Gesetzesnummer20007153
DokumentnummerNOR40126834
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.