Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die elektronische Übermittlung von Eingaben an Behörden im Rahmen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002. Es legt fest, wann eine elektronische Eingabe als eingereicht gilt und welche Identifikationsnummern dabei zu verwenden sind.
Was es regelt
- Die Einreichung von Anbringen über Register an zuständige Behörden.
- Den Zeitpunkt, wann ein elektronisches Anbringen als eingebracht gilt.
- Die Verwendung von Identifikationsnummern bei elektronischen Anbringen.
- Die Möglichkeit eines privaten Datenbereichs für Registrierte vor dem Einbringen von Anbringen.
Wen es betrifft
- Personen, die elektronische Anbringen gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 oder darauf basierenden Verordnungen einreichen.
- Registrierte, denen ein privater Datenbereich zur Verfügung gestellt werden kann.
Eckpunkte
- Ein Anbringen, das über ein Register an eine zuständige Behörde übermittelt wird, gilt als eingebracht, sobald die Daten im Behördenbereich des Registers, auf den die Behörde Zugriff hat, einlangen.
- Anbringen können nicht über das Register übermittelt werden, wenn für die Behörde kein Teilbereich eingerichtet ist.
- Bei elektronischen Anbringen sind die Identifikationsnummern der Register gemäß § 22 Abs. 1 oder die auf edm.gv.at veröffentlichten personenkreisbezogenen Identifikationsnummern zu verwenden.
- Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann Registrierten einen privaten Datenbereich zur Verfügung stellen, auf den nur der Registrierte oder eine bevollmächtigte Person zugreifen darf.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 22cParagraph 22 c
Inkrafttretensdatum11.12.2021
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextElektronische Anbringen§ 22c.Paragraph 22 c,
(1)Absatz eins,Sofern die Register für den jeweiligen Teilbereich eingerichtet sind, gilt ein Anbringen, das im Wege des Registers an die jeweils zuständige Behörde übermittelt wird, mit Einlangen der Daten im Behördenbereich des Registers, auf den die zuständige Behörde Zugriff hat, als eingebracht. § 13 AVG bleibt unberührt. Anbringen an die Behörde, für die kein Teilbereich eingerichtet ist, können nicht im Wege des Registers übermittelt werden.Sofern die Register für den jeweiligen Teilbereich eingerichtet sind, gilt ein Anbringen, das im Wege des Registers an die jeweils zuständige Behörde übermittelt wird, mit Einlangen der Daten im Behördenbereich des Registers, auf den die zuständige Behörde Zugriff hat, als eingebracht. Paragraph 13, AVG bleibt unberührt. Anbringen an die Behörde, für die kein Teilbereich eingerichtet ist, können nicht im Wege des Registers übermittelt werden.
(2)Absatz 2,Die jeweiligen Identifikationsnummern der Register gemäß § 22 Abs. 1 oder gegebenenfalls die in einer Zuordnungstabelle auf der Internetseite edm.gv.at veröffentlichten personenkreisbezogenen Identifikationsnummern sind bei elektronischen Anbringen gemäß diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu verwenden.Die jeweiligen Identifikationsnummern der Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, oder gegebenenfalls die in einer Zuordnungstabelle auf der Internetseite edm.gv.at veröffentlichten personenkreisbezogenen Identifikationsnummern sind bei elektronischen Anbringen gemäß diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu verwenden.
(3)Absatz 3,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann den Registrierten zum Zweck der Bearbeitung von Anbringen vor dem Einbringen einen den Registern vorgelagerten, privaten Datenbereich zur Verfügung stellen. Zum Zugriff auf diesen privaten Datenbereich ist ausschließlich der Registrierte oder eine von ihm dazu berechtigte Person befugt.
Zuletzt aktualisiert am13.12.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40239328
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.