Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Auslegung seiner Bestimmungen und die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten, die zwischen Mitgliedern oder der Corporation entstehen können. Es legt fest, wie solche Fragen behandelt und entschieden werden.
Was es regelt
- Die Auslegung der Bestimmungen des Abkommens.
- Die Beilegung von Zweifelsfragen zwischen einem Mitglied und der Corporation.
- Die Beilegung von Zweifelsfragen zwischen Mitgliedern der Corporation.
- Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten nach dem Ausscheiden eines Mitglieds oder der Einstellung der Geschäftstätigkeit der Corporation.
Wen es betrifft
- Mitglieder der Internationalen Finanz-Corporation.
- Die Internationale Finanz-Corporation selbst.
- Länder, die als Mitglieder ausgeschieden sind.
Eckpunkte
- Alle Zweifelsfragen bezüglich der Auslegung des Abkommens sind dem Direktorium zur Entscheidung vorzulegen.
- Wenn das Direktorium eine Entscheidung getroffen hat, kann jedes Mitglied verlangen, dass die Frage dem Gouverneursrat überwiesen wird, dessen Entscheidung endgültig ist.
- Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Corporation und einem ausgeschiedenen Land oder nach Einstellung der Geschäftstätigkeit wird ein Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern eingesetzt.
- Ein Schiedsrichter wird von der Corporation ernannt, ein zweiter vom beteiligten Land, und der Obmann wird vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder einer anderen Instanz ernannt, falls die Parteien sich nicht einigen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Internationale Finanz-Corporation
KundmachungsorganBGBl. Nr. 204/1956Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1956,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 8Artikel 8
Inkrafttretensdatum28.09.1956
Index39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
TextARTIKEL VIIIARTIKEL römisch achtAuslegung und Schiedsgerichtsverfahren(a) Alle Zweifelsfragen bezüglich der Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens, die sich zwischen einem Mitglied und der Corporation oder zwischen Mitgliedern der Corporation ergeben, sind dem Direktorium zur Entscheidung zu unterbreiten. Wenn die Frage besonders ein Mitglied der Corporation betrifft, das nicht zur Ernennung eines Direktors in der Bank berechtigt ist, so ist es zu einer Vertretung gemäß Artikel IV Abschnitt 4 Absatz (g) berechtigt.(a) Alle Zweifelsfragen bezüglich der Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens, die sich zwischen einem Mitglied und der Corporation oder zwischen Mitgliedern der Corporation ergeben, sind dem Direktorium zur Entscheidung zu unterbreiten. Wenn die Frage besonders ein Mitglied der Corporation betrifft, das nicht zur Ernennung eines Direktors in der Bank berechtigt ist, so ist es zu einer Vertretung gemäß Artikel römisch vier Abschnitt 4 Absatz (g) berechtigt.
(b) In den Fällen, in denen das Direktorium eine Entscheidung gemäß Absatz (a) getroffen hat, kann jedes Mitglied verlangen, daß die Frage dem Gouverneursrat überwiesen wird, dessen Entscheidung endgültig ist. Solange kein Ergebnis der Überweisung an den Gouverneursrat vorliegt, kann die Corporation, soweit sie es für notwendig erachtet, nach Maßgabe der Entscheidung des Direktoriums handeln.
(c) Kommt es zwischen der Corporation und einem Land, das als Mitglied ausgeschieden ist, oder zwischen der Corporation und einem Mitglied nach der endgültigen Einstellung der Geschäftstätigkeit der Corporation zu einer Meinungsverschiedenheit, so ist diese zur Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Ein Schiedsrichter wird von der Corporation und der zweite von dem beteiligten Land ernannt; der Obmann des Schiedsgerichts wird, sofern die Parteien nicht anders übereinkommen, von dem Präsidenten des Internationalen Gerichtshof oder einer anderen durch eine allgemeine Anordnung der Corporation bestimmten Instanz ernannt. Der Obmann hat Vollmacht, alle Verfahrensfragen zu regeln, über die die Parteien sich nicht zu einigen vermögen.
Zuletzt aktualisiert am08.09.2020
Gesetzesnummer10003864
DokumentnummerNOR40063396
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.