Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten und Straftaten zu bekämpfen. Es legt fest, wie Informationen ausgetauscht und gemeinsame Maßnahmen durchgeführt werden.
Was es regelt
- Den Austausch von Informationen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Aufklärung von Straftaten.
- Den Austausch von Erfahrungen über Rechtsvorschriften, Kriminalitätsvorbeugung und kriminalistische Methoden.
- Die Durchführung abgestimmter polizeilicher Maßnahmen auf dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien.
- Die gegenseitige Hilfeleistung bei der Bekämpfung illegaler Migration.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien (Staaten), die dieses Abkommen geschlossen haben.
- Personen, die von illegaler Migration oder Straftaten betroffen sind.
Eckpunkte
- Die Zusammenarbeit erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts.
- Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren oder zur Aufklärung von Straftaten erforderlich ist.
- Informationen können auch ohne Ersuchen mitgeteilt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für deren Notwendigkeit vorliegen.
- Die Vertragsparteien unterstützen einander insbesondere bei Straftaten, die im Staatsgebiet einer Vertragspartei begangen oder vorbereitet werden und einen Bezug zum Staatsgebiet der anderen Vertragspartei haben.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Montenegro)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 10/2005 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 136/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 10 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 2Artikel 2
Inkrafttretensdatum01.03.2005
Außerkrafttretensdatum31.10.2015
TextArtikel 2Formen der Zusammenarbeit(1)Absatz eins,
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Sinne dieses Abkommens erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts und umfasst insbesondere
1.Ziffer eins
die gegenseitige Information über Umstände, deren Kenntnis zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen beitragen kann; personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit dies zur Abwehr der genannten Gefahren sowie zur Aufklärung der genannten Handlungen erforderlich ist;
2.Ziffer 2
den Austausch von Erfahrungen über die Anwendung von Rechtsvorschriften, über die Kriminalitätsvorbeugung sowie über angewendete Methoden, Mittel und Technik der Kriminalistik;
3.Ziffer 3
den Austausch von Erfahrungen von Experten in bestimmten Bereichen der Kriminalität und die Abhaltung von Expertentreffen;
4.Ziffer 4
die Durchführung von abgestimmten polizeilichen Maßnahmen der Vertragsparteien auf ihrem Hoheitsgebiet zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen;
5.Ziffer 5
die wechselseitige Hilfeleistung bei der Bekämpfung der illegalen Migration, insbesondere soweit Staatsangehörige der Vertragsparteien davon betroffen sind, sowie die Schaffung der allenfalls dafür notwendigen rechtlichen wie organisatorischen Maßnahmen.
(2)Absatz 2,
Die Vertragsparteien unterstützen einander auf Ersuchen.
(3)Absatz 3,
Informationen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 teilt jede Vertragspartei nach Maßgabe ihres nationalen Rechts der anderen Vertragspartei auch ohne Ersuchen mit, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass deren Kenntnis für die andere Vertragspartei für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die Verhütung und Aufklärung von Straftaten erforderlich ist. Die Vertragsparteien unterstützen einander hiedurch insbesondere dann, wenn im Staatsgebiet einer Vertragspartei eine Straftat begangen oder vorbereitet wird und Informationen bestehen, dass ein Zusammenhang mit dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei besteht.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.