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Kurz gesagt

Diese Verordnung, die 41. IDG-Verordnung, listet spezifische Waren auf, die im österreichischen Zolltarif unter bestimmten Nummern und Unterteilungen klassifiziert sind. Sie war vom 15. November 1993 bis zum 31. Dezember 1994 in Kraft.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel41. IDG-Verordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 770/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 770 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins Inkrafttretensdatum15.11.1993 Außerkrafttretensdatum31.12.1994 Text                                                               Anlage                                                                ------ --------------------------------------------------------------------- Nr./UNr. des öster- reichischen                         Warenbezeichnung Zolltarifs --------------------------------------------------------------------- 0101  --  Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:      (10) - Pferde:       19  - - sonstige:               A - zum Schlachten bestimmt 0203  --  Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:      (10) - frisch oder gekühlt:       11  - - ganze oder halbe Tierkörper:               A - von Hausschweinen               B - von Wildschweinen 0205  00  Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln,           frisch, gekühlt oder gefroren:               A - ganze oder halbe Tierkörper sowie Tierviertel:                   1 - von Pferden               B - anderes:                   1 - von Pferden 0207  --  Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall           von Hausgeflügel der Nummer 0105, frisch, gekühlt oder           gefroren:       10  - Geflügel, nicht in Stücke zerteilt, frisch oder             gekühlt:               B - Enten und Gänse:                   2 - Gänse      (20) - Geflügel, nicht in Stücke zerteilt, gefroren:       23  - - Enten, Gänse und Perlhühner:               A - Enten und Gänse:                   1 - Enten                   2 - Gänse      (30) - Geflügel, zerteilt sowie Innereien und anderer             Schlachtanfall (einschließlich Lebern) von Geflügel,             frisch oder gekühlt:       31  - - Fettlebern (foies gras) von Gänsen oder Enten 0208  --  Anderes Fleisch sowie andere Innereien und anderer           genießbarer Schlachtanfall, frisch, gekühlt oder           gefroren:       10  - von Kaninchen und Hasen:             ex 10 - von Hasen       90  - andere:             A - von Wild:                 2 - von anderem Wild 0810  --  Andere Früchte, frisch:       20  - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren       40  - Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der             Gattung Vaccinium:             B - andere       90  - andere:             B - andere Beeren

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.