Kurz gesagt
Diese Verordnung, die 41. IDG-Verordnung, listet spezifische Waren auf, die im österreichischen Zolltarif unter bestimmten Nummern und Unterteilungen klassifiziert sind. Sie war vom 15. November 1993 bis zum 31. Dezember 1994 in Kraft.
Was es regelt
- Die Klassifizierung von lebenden Tieren für den Zolltarif.
- Die Klassifizierung von frischem, gekühltem oder gefrorenem Fleisch.
- Die Klassifizierung von Innereien und anderem genießbaren Schlachtanfall.
- Die Klassifizierung bestimmter frischer Früchte.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die mit den gelisteten Waren handeln.
- Behörden, die für den österreichischen Zolltarif zuständig sind.
Eckpunkte
- Die Verordnung wurde durch BGBl. Nr. 659/1994 aufgehoben.
- Sie war vom 15.11.1993 bis 31.12.1994 gültig.
- Sie umfasst Waren wie lebende Pferde (0101), Schweinefleisch (0203), Pferdefleisch (0205), Geflügelfleisch (0207), anderes Fleisch (0208) und bestimmte frische Früchte (0810).
- Die Waren sind detailliert nach Zolltarifnummern und Warenbezeichnungen aufgeführt, z.B. "Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend" oder "Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren".
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
Kurztitel41. IDG-Verordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 770/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 770 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins
Inkrafttretensdatum15.11.1993
Außerkrafttretensdatum31.12.1994
Text Anlage
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Nr./UNr.
des öster-
reichischen Warenbezeichnung
Zolltarifs
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0101 -- Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:
(10) - Pferde:
19 - - sonstige:
A - zum Schlachten bestimmt
0203 -- Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:
(10) - frisch oder gekühlt:
11 - - ganze oder halbe Tierkörper:
A - von Hausschweinen
B - von Wildschweinen
0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln,
frisch, gekühlt oder gefroren:
A - ganze oder halbe Tierkörper sowie Tierviertel:
1 - von Pferden
B - anderes:
1 - von Pferden
0207 -- Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall
von Hausgeflügel der Nummer 0105, frisch, gekühlt oder
gefroren:
10 - Geflügel, nicht in Stücke zerteilt, frisch oder
gekühlt:
B - Enten und Gänse:
2 - Gänse
(20) - Geflügel, nicht in Stücke zerteilt, gefroren:
23 - - Enten, Gänse und Perlhühner:
A - Enten und Gänse:
1 - Enten
2 - Gänse
(30) - Geflügel, zerteilt sowie Innereien und anderer
Schlachtanfall (einschließlich Lebern) von Geflügel,
frisch oder gekühlt:
31 - - Fettlebern (foies gras) von Gänsen oder Enten
0208 -- Anderes Fleisch sowie andere Innereien und anderer
genießbarer Schlachtanfall, frisch, gekühlt oder
gefroren:
10 - von Kaninchen und Hasen:
ex 10 - von Hasen
90 - andere:
A - von Wild:
2 - von anderem Wild
0810 -- Andere Früchte, frisch:
20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren
40 - Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der
Gattung Vaccinium:
B - andere
90 - andere:
B - andere Beeren
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.