Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die soziale Sicherheit zwischen Österreich und Kanada und ersetzt frühere Abkommen in diesem Bereich. Es stellt sicher, dass erworbene Leistungsansprüche erhalten bleiben und regelt den Übergang von alten zu neuen Bestimmungen.
Was es regelt
- Den Ersatz des Abkommens von 1987 und des Zusatzabkommens von 1995 durch das neue Abkommen.
- Die Behandlung von Leistungsansprüchen, die bereits vor Inkrafttreten des neuen Abkommens bestanden oder beantragt wurden.
- Die Berücksichtigung von Versicherungszeiten, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens zurückgelegt wurden.
- Die Kontinuität des Versicherungsschutzes für bestimmte Personen, die unter den alten Abkommen erfasst waren.
Wen es betrifft
- Personen, die Leistungsansprüche im Bereich der sozialen Sicherheit zwischen Österreich und Kanada haben oder hatten.
- Personen, die von einem Dienstgeber in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet werden.
Eckpunkte
- Das neue Abkommen tritt am 01.07.2023 in Kraft.
- Leistungsansprüche, die nach den Abkommen von 1987 und 1995 erworben wurden, bleiben erhalten.
- Über bereits gestellte, aber noch nicht rechtskräftig entschiedene Leistungsanträge wird nach den Bestimmungen der Abkommen von 1987 und 1995 entschieden.
- Versicherungszeiten vor Inkrafttreten des neuen Abkommens werden für Leistungsansprüche berücksichtigt.
- Das Abkommen begründet keinen Anspruch auf Leistungen für Zeiträume vor seinem Inkrafttreten, es sei denn, die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bestimmen etwas anderes.
- Eine Leistung nach diesem Abkommen ist auch für Ereignisse zu gewähren, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens eingetreten sind.
- Die Entsendedauer vor Inkrafttreten wird bei der Berechnung des Zeitraums von 60 Monaten nach Artikel 8 angerechnet.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 47/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2023,
TypVertrag – Kanada
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 29Artikel 29
Inkrafttretensdatum01.07.2023
Index69/03 Soziale Sicherheit
TextABSCHNITT VABSCHNITT römisch fünfÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGENArtikel 29Übergangsbestimmungen1.Ziffer eins
Unbeschadet des Absatzes 2 tritt dieses Abkommen ab seinem Inkrafttreten an die Stelle des Abkommens von 1987 und des Zusatzabkommens von 1995.
2.Ziffer 2
(a) Jeder Leistungsanspruch, der von einer Person nach den Bestimmungen des Abkommens von 1987 und des Zusatzabkommens von 1995 erworben wurde, bleibt erhalten.
(b)Absatz b,
Über jeden bereits gestellten Leistungsantrag, über den aber bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens nicht rechtskräftig entschieden wurde, wird nach den Bestimmungen des Abkommens von 1987 und des Zusatzabkommens von 1995 entschieden.
3.Ziffer 3
Jede vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegte Versicherungszeit wird für die Feststellung eines Leistungsanspruches nach diesem Abkommen berücksichtigt.
4.Ziffer 4
Sofern die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nichts anderes bestimmen, begründet dieses Abkommen keinen Anspruch auf Zahlung einer Leistung für einen Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens.
5.Ziffer 5
Eine Leistung nach diesem Abkommen ist auch für Ereignisse zu gewähren, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens eingetreten sind.
6.Ziffer 6
Ist eine Person von den österreichischen Rechtsvorschriften oder vom Kanadischen Pensionsplan in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens von 1987 und des Zusatzabkommens von 1995 am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens erfasst, und wäre der sich daraus ergebende Versicherungsschutz durch die Bestimmungen dieses Abkommens nicht mehr gegeben, so bleibt diese Person unter den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates geschützt, solange sie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens von 1987 und des Zusatzabkommens von 1995 von diesen Rechtsvorschriften erfasst geblieben wäre.
7.Ziffer 7
Ist eine Person am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens von ihrem Dienstgeber zur Ausübung einer Beschäftigung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so wird die vordiesem Tag zurückgelegte Entsendedauer bei der Berechnung des nach Artikel 8 vorgesehenen Zeitraums von 60 Monaten angerechnet.
Zuletzt aktualisiert am11.03.2025
Gesetzesnummer20012208
DokumentnummerNOR40251781
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.