Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung eines Abkommens über Vorrechte und Befreiungen von ICPO-Interpol beigelegt werden. Es legt fest, dass solche Meinungsverschiedenheiten durch Verhandlungen oder Schiedsverfahren gelöst werden.
Was es regelt
- Die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens.
- Die Einsetzung und Zusammensetzung eines Schiedsgerichts.
- Die Sprache, die im Schiedsverfahren verwendet werden muss.
- Die Vertraulichkeit des Schiedsverfahrens und seiner Ergebnisse.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen von ICPO-Interpol.
- Die Österreichische Bundesregierung und die Organisation (ICPO-Interpol), wenn ein Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern besteht.
Eckpunkte
- Streitigkeiten werden primär durch Verhandlungen beigelegt.
- Können Streitigkeiten nicht durch Verhandlungen gelöst werden, werden sie einem Schiedsgericht unterbreitet.
- Das Schiedsgericht kann aus einem einzelnen oder drei Schiedsrichtern bestehen.
- Die Verfahrenssprache ist Englisch.
- Das Schiedsverfahren ist vertraulich, es sei denn, es besteht eine gesetzliche oder rechtliche Verpflichtung zur Veröffentlichung.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Vorrechte und Befreiungen von ICPO-Interpol während der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees in Wien im Jahr 2023
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 177/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 177 aus 2023,
TypVertrag – ICPO-Interpol
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 11Artikel 11
Inkrafttretensdatum16.11.2023
Index19/06 Privilegien und Immunitäten
TextArtikel 11Streitbeilegung(1)Absatz eins,Jegliche Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommenswird durch Verhandlungen beigelegt.
(2)Absatz 2,Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sind alleMeinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens,welche nicht im Verhandlungswege beigelegt werden können, einem Schiedsgericht zuunterbreiten, das je nach Vereinbarung durch die Parteien aus einem einzelnen oder dreiSchiedsrichtern besteht, in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften desStändigen Schiedshofes für die Schiedsgerichtsbarkeit zwischen InternationalenOrganisationen und Staaten in der mit dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommensgültigen Fassung. Der Einzelschiedsrichter wird im gegenseitigen Einvernehmen derParteien, oder, wenn dies nicht möglich ist, vom Generalsekretär des StändigenSchiedshofes ernannt. Sofern das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern besteht, isteiner von der Österreichischen Bundesregierung, einer von der Organisation und derdritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden erstenSchiedsrichtern, oder, wenn dies nicht möglich ist, vom Generalsekretär des StändigenSchiedshofes auszuwählen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig.
(3)Absatz 3,Jede Partei kann jedoch den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs ersuchen,sofort ein solches Schiedsgericht zu ernennen, um ein Ersuchen für vorläufigeMaßnahmen zur Wahrung ihrer Rechte gemäß diesem Abkommen zu prüfen.
(4)Absatz 4,Die im Verfahren zu verwendende Sprache ist Englisch.
(5)Absatz 5,Das Schiedsverfahren, einschließlich der Existenz des Schiedsgerichts, allemündlichen und schriftlichen Vorbringen sowie alle Entscheidungen undSchiedssprüche des Schiedsgerichts sind vertraulich, ausgenommen es besteht einegesetzliche oder andere rechtliche Verpflichtung für das Gastland oder die Organisationzur Veröffentlichung. In einem solchen Fall konsultiert jene Partei, die zurVeröffentlichung verpflichtet ist, die andere Partei vorab.
Zuletzt aktualisiert am05.02.2026
Gesetzesnummer20012395
DokumentnummerNOR40256977
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.