Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Wiederausfuhr von Waren, die mit einem Carnet A.T.A. vorübergehend eingeführt wurden, und die damit verbundenen Nachweispflichten. Es legt fest, wie die Wiederausfuhr zu bescheinigen ist und welche Nachweise anerkannt werden können.
Was es regelt
- Den Nachweis der Wiederausfuhr von Waren, die mit einem Carnet A.T.A. eingeführt wurden.
- Alternative Nachweismöglichkeiten, wenn die Wiederausfuhr nicht direkt bescheinigt wurde.
- Die Freistellung des bürgenden Verbandes bei Verzicht auf die Wiederausfuhr durch die Zollbehörden.
Wen es betrifft
- Personen oder Organisationen, die Waren mit einem Carnet A.T.A. vorübergehend einführen.
- Zollbehörden des Einfuhrlandes und anderer Vertragsparteien.
- Bürgende Verbände, die für die Einhaltung der Zollvorschriften garantieren.
Eckpunkte
- Die Wiederausfuhr muss durch eine Bescheinigung der Zollbehörden des Einfuhrlandes im Carnet A.T.A. nachgewiesen werden (Artikel 8.1).
- Auch nach Ablauf der Gültigkeit des Carnets können Eintragungen anderer Zollbehörden oder andere Beweismittel als Nachweis der Wiederausfuhr anerkannt werden (Artikel 8.2).
- Der bürgende Verband wird erst von seinen Verpflichtungen frei, wenn die Zollbehörden den Verzicht auf die Wiederausfuhr und die ordnungsgemäße Zollbehandlung im Carnet bescheinigt haben (Artikel 8.3).
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelA. T. A. Abkommen – Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren
KundmachungsorganBGBl. Nr. 239/1963Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1963,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 8Artikel 8
Inkrafttretensdatum21.08.1963
Index39/04 Zollabkommen
BeachteAnlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, BGBl. III Nr. 37/1997, setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vgl. Art. 19 Anlage A, BGBl. III Nr. 37/1997.Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,, setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vergleiche Artikel 19, Anlage A, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,.
TextArtikel 8.1.Ziffer eins Die Wiederausfuhr der unter Verwendung eines Carnet A. T. A. eingeführten Waren ist durch die von den Zollbehörden des Einfuhrlandes im Carnet erteilte Wiederausfuhrbescheinigung nachzuweisen.
2.Ziffer 2 Ist die Wiederausfuhr der Waren nicht nach Absatz 1 bescheinigt worden, so können die Zollbehörden des Einfuhrlandes auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Carnet als Nachweis der Wiederausfuhr der Waren anerkennen:
(a)Absatz a,
die von den Zollbehörden einer anderen Vertragspartei im Carnet A. T. A. bei der Einfuhr oder Wiedereinfuhr vorgenommenen Eintragungen oder eine Bescheinigung dieser Behörden auf Grund von Eintragungen in einem vom Carnet bei der Einfuhr oder Wiedereinfuhr in ihr Gebiet entnommenen Trennabschnitt, sofern sich diese Eintragungen auf eine Einfuhr oder Wiedereinfuhr beziehen, die feststellbar später als die nachzuweisende Wiederausfuhr stattgefunden hat;
(b)Absatz b,
jedes andere Beweismittel dafür, daß sich die Waren außerhalb ihres Landes befinden.
3.Ziffer 3 Verzichten die Zollbehörden einer Vertragspartei auf die Wiederausfuhr bestimmter, unter Verwendung eines Carnet A. T. A. in ihr Gebiet eingeführter Waren, so wird der bürgende Verband erst dann von seinen Verpflichtungen frei, wenn diese Behörden im Carnet bescheinigt haben, daß die Zollbehandlung dieser Waren ordnungsmäßig erledigt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am22.01.2026
Gesetzesnummer10005087
DokumentnummerNOR12044368
alte DokumentnummerN3196326519L
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.