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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Wiederausfuhr von Waren, die mit einem Carnet A.T.A. vorübergehend eingeführt wurden, und die damit verbundenen Nachweispflichten. Es legt fest, wie die Wiederausfuhr zu bescheinigen ist und welche Nachweise anerkannt werden können.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelA. T. A. Abkommen – Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren KundmachungsorganBGBl. Nr. 239/1963Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1963, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 8Artikel 8 Inkrafttretensdatum21.08.1963 Index39/04 Zollabkommen BeachteAnlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, BGBl. III Nr. 37/1997, setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vgl. Art. 19 Anlage A, BGBl. III Nr. 37/1997.Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,, setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vergleiche Artikel 19, Anlage A, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 37 aus 1997,. TextArtikel 8.1.Ziffer eins Die Wiederausfuhr der unter Verwendung eines Carnet A. T. A. eingeführten Waren ist durch die von den Zollbehörden des Einfuhrlandes im Carnet erteilte Wiederausfuhrbescheinigung nachzuweisen. 2.Ziffer 2 Ist die Wiederausfuhr der Waren nicht nach Absatz 1 bescheinigt worden, so können die Zollbehörden des Einfuhrlandes auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Carnet als Nachweis der Wiederausfuhr der Waren anerkennen: (a)Absatz a, die von den Zollbehörden einer anderen Vertragspartei im Carnet A. T. A. bei der Einfuhr oder Wiedereinfuhr vorgenommenen Eintragungen oder eine Bescheinigung dieser Behörden auf Grund von Eintragungen in einem vom Carnet bei der Einfuhr oder Wiedereinfuhr in ihr Gebiet entnommenen Trennabschnitt, sofern sich diese Eintragungen auf eine Einfuhr oder Wiedereinfuhr beziehen, die feststellbar später als die nachzuweisende Wiederausfuhr stattgefunden hat; (b)Absatz b, jedes andere Beweismittel dafür, daß sich die Waren außerhalb ihres Landes befinden. 3.Ziffer 3 Verzichten die Zollbehörden einer Vertragspartei auf die Wiederausfuhr bestimmter, unter Verwendung eines Carnet A. T. A. in ihr Gebiet eingeführter Waren, so wird der bürgende Verband erst dann von seinen Verpflichtungen frei, wenn diese Behörden im Carnet bescheinigt haben, daß die Zollbehandlung dieser Waren ordnungsmäßig erledigt worden ist. Zuletzt aktualisiert am22.01.2026 Gesetzesnummer10005087 DokumentnummerNOR12044368 alte DokumentnummerN3196326519L

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.