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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Aktualisierung von Auflagen für bestimmte Behandlungsanlagen, um sicherzustellen, dass diese dem neuesten Stand der Technik entsprechen und Umweltbelastungen minimiert werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 57Paragraph 57 Inkrafttretensdatum02.11.2002 Außerkrafttretensdatum31.12.2004 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAktualisierung von Auflagen für eine IPPC-Behandlungsanlage§ 57.Paragraph 57, (1)Absatz eins,Der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Behandlungsanlage betreffende Stand der Technik wesentlich geändert hat, und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen (Abs. 2 Z 1) Anpassungsmaßnahmen zu treffen; § 37 bleibt unberührt. Der Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage hat dem Genehmigungsantrag oder der Anzeige eine Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik anzuschließen. Hat der Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht oder nicht ausreichend getroffen, hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.Der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Behandlungsanlage betreffende Stand der Technik wesentlich geändert hat, und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen (Absatz 2, Ziffer eins,) Anpassungsmaßnahmen zu treffen; Paragraph 37, bleibt unberührt. Der Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage hat dem Genehmigungsantrag oder der Anzeige eine Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik anzuschließen. Hat der Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht oder nicht ausreichend getroffen, hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. (2)Absatz 2,Die Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist entsprechende Maßnahmen gemäß Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wennDie Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist entsprechende Maßnahmen gemäß Absatz eins, mit Bescheid anzuordnen, wenn 1.Ziffer eins wesentliche Änderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen, 2.Ziffer 2 die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert oder 3.Ziffer 3 die durch die IPPC-Behandlungsanlage verursachte Umweltverschmutzung so erheblich ist, dass neue Emissionsgrenzwerte festzulegen sind. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40032868

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.