Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Aktualisierung von Auflagen für bestimmte Behandlungsanlagen, um sicherzustellen, dass diese dem neuesten Stand der Technik entsprechen und Umweltbelastungen minimiert werden.
Was es regelt
- Die Überprüfung und Anpassung von IPPC-Behandlungsanlagen an den Stand der Technik.
- Die Anordnung von Maßnahmen durch die Behörde, wenn Anpassungen nicht oder nicht ausreichend vorgenommen wurden.
- Die Möglichkeit für die Behörde, auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist Maßnahmen anzuordnen.
Wen es betrifft
- Inhaber von IPPC-Behandlungsanlagen.
- Die Behörde, die für die Anordnung von Maßnahmen zuständig ist.
Eckpunkte
- Inhaber müssen alle zehn Jahre prüfen, ob sich der Stand der Technik wesentlich geändert hat.
- Erforderliche Anpassungsmaßnahmen müssen unverzüglich getroffen werden, sofern sie wirtschaftlich verhältnismäßig sind.
- Die Behörde kann Maßnahmen anordnen, wenn wesentliche Änderungen des Stands der Technik eine erhebliche Emissionsminderung ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen.
- Maßnahmen können auch angeordnet werden, wenn die Betriebssicherheit andere Techniken erfordert oder die Umweltverschmutzung so erheblich ist, dass neue Emissionsgrenzwerte festzulegen sind.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 57Paragraph 57
Inkrafttretensdatum02.11.2002
Außerkrafttretensdatum31.12.2004
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextAktualisierung von Auflagen für eine IPPC-Behandlungsanlage§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz eins,Der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Behandlungsanlage betreffende Stand der Technik wesentlich geändert hat, und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen (Abs. 2 Z 1) Anpassungsmaßnahmen zu treffen; § 37 bleibt unberührt. Der Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage hat dem Genehmigungsantrag oder der Anzeige eine Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik anzuschließen. Hat der Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht oder nicht ausreichend getroffen, hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.Der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Behandlungsanlage betreffende Stand der Technik wesentlich geändert hat, und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen (Absatz 2, Ziffer eins,) Anpassungsmaßnahmen zu treffen; Paragraph 37, bleibt unberührt. Der Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage hat dem Genehmigungsantrag oder der Anzeige eine Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik anzuschließen. Hat der Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht oder nicht ausreichend getroffen, hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.
(2)Absatz 2,Die Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist entsprechende Maßnahmen gemäß Abs. 1 mit Bescheid anzuordnen, wennDie Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist entsprechende Maßnahmen gemäß Absatz eins, mit Bescheid anzuordnen, wenn
1.Ziffer eins
wesentliche Änderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen,
2.Ziffer 2
die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert oder
3.Ziffer 3
die durch die IPPC-Behandlungsanlage verursachte Umweltverschmutzung so erheblich ist, dass neue Emissionsgrenzwerte festzulegen sind.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40032868
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.