← Österreich

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Übermittlung von Quartalsberichten an die Oesterreichische Nationalbank. Sie legt fest, wann und wie diese Berichte einzureichen sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Quartalsberichtsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 198/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 471/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2006, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum01.06.2001 Außerkrafttretensdatum31.12.2006 Text§ 2. (1) Die Quartalsberichte sind binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.Paragraph 2, (1) Die Quartalsberichte sind binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln. (2)Absatz 2,Die Übermittlung der Quartalsberichte ist in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung durchzuführen. Dabei sind die von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntzugebenden Mindestanforderungen einzuhalten. Diese betreffen den Satzaufbau der Daten, die technischen Übertragungsvorgaben sowie die Korrektheit der Daten. (3)Absatz 3,Zusätzlich ist nach Ablauf jedes Geschäftsjahres der Quartalsbericht des vierten Quartals auf der Basis der Daten des geprüften Jahresabschlusses zu aktualisieren und der Oesterreichischen Nationalbank längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres in der in Abs. 2 genannten Form zu übermitteln.Zusätzlich ist nach Ablauf jedes Geschäftsjahres der Quartalsbericht des vierten Quartals auf der Basis der Daten des geprüften Jahresabschlusses zu aktualisieren und der Oesterreichischen Nationalbank längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres in der in Absatz 2, genannten Form zu übermitteln. (4)Absatz 4,Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können ihre Quartalsberichte im Wege einer von einer Zentralstelle durchgeführten elektronischen Datenübertragung abgeben, soweit sichergestellt ist, dass diese Quartalsberichte von der Zentralstelle selbst bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Abs. 1 und 3 genannten Fristen übermittelt werden.Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können ihre Quartalsberichte im Wege einer von einer Zentralstelle durchgeführten elektronischen Datenübertragung abgeben, soweit sichergestellt ist, dass diese Quartalsberichte von der Zentralstelle selbst bis spätestens drei Tage nach Ablauf der in Absatz eins und 3 genannten Fristen übermittelt werden. (5)Absatz 5,Eine Übermittlung des Quartalsberichtes an den Bundesminister für Finanzen ist nur auf dessen Verlangen erforderlich.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.