Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Möglichkeit, gepfändete Sachen vor einer Versteigerung zu übernehmen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Es bietet eine Alternative zur öffentlichen Versteigerung von Gegenständen, die zur Begleichung von Abgabenschulden gepfändet wurden.
Was es regelt
- Die Bedingungen für die Übernahme von gepfändeten Sachen vor einer Versteigerung.
- Die Zustimmung des Finanzamtes und anderer beteiligter Personen zu einem solchen Übernahmeantrag.
- Das Verfahren bei Nichtzahlung des vereinbarten Übernahmepreises.
- Die Behandlung der geleisteten Sicherheit bei Zahlungsverzug.
Wen es betrifft
- Personen, die gepfändete Sachen übernehmen möchten.
- Abgabenschuldner, deren Sachen gepfändet wurden.
- Personen mit einem Pfandrecht an den zu versteigernden Gegenständen.
Eckpunkte
- Der Antrag auf Übernahme muss spätestens acht Tage vor dem Versteigerungstermin gestellt werden.
- Es muss eine Sicherheit von mindestens einem Viertel des Schätzungswertes geleistet werden.
- Der Übernahmepreis muss den Schätzungswert um mindestens ein Viertel übersteigen.
- Der Übernehmer muss alle bisher aufgelaufenen Kosten des Vollstreckungsverfahrens tragen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 40Paragraph 40
Inkrafttretensdatum01.01.1950
Außerkrafttretensdatum30.12.2016
AbkürzungAbgEO
Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Wenn sich jemand spätestens acht Tage vor dem Versteigerungstermin unter gleichzeitiger Leistung einer Sicherheit in der Höhe von mindestens einem Viertel des Schätzungswertes bereit erklärt, die gepfändeten Sachen im ganzen oder größere Partien derselben um einen Preis zu übernehmen, welcher ihren Schätzungswert um mindestens ein Viertel übersteigt, und nebst den etwaigen Schätzungskosten auch alle bisher aufgelaufenen, dem Abgabenschuldner zur Last fallenden Kosten des Vollstreckungsverfahrens (§ 26) ohne Anrechnung auf den Übernahmspreis zu tragen, so kann das Finanzamt diesem Antrage nach Einvernehmung des Abgabenschuldners stattgeben, wenn diejenigen Personen zustimmen, die ein Pfandrecht an den zu versteigernden Gegenständen erworben haben, deren Forderung aber durch den Übernahmspreis nicht unzweifelhaft vollständig gedeckt wird.Wenn sich jemand spätestens acht Tage vor dem Versteigerungstermin unter gleichzeitiger Leistung einer Sicherheit in der Höhe von mindestens einem Viertel des Schätzungswertes bereit erklärt, die gepfändeten Sachen im ganzen oder größere Partien derselben um einen Preis zu übernehmen, welcher ihren Schätzungswert um mindestens ein Viertel übersteigt, und nebst den etwaigen Schätzungskosten auch alle bisher aufgelaufenen, dem Abgabenschuldner zur Last fallenden Kosten des Vollstreckungsverfahrens (Paragraph 26,) ohne Anrechnung auf den Übernahmspreis zu tragen, so kann das Finanzamt diesem Antrage nach Einvernehmung des Abgabenschuldners stattgeben, wenn diejenigen Personen zustimmen, die ein Pfandrecht an den zu versteigernden Gegenständen erworben haben, deren Forderung aber durch den Übernahmspreis nicht unzweifelhaft vollständig gedeckt wird.
(2)Absatz 2,Das Verkaufsverfahren kann aufgeschoben werden. Nach Bezahlung des Übernahmspreises ist die Versteigerung einzustellen.
(3)Absatz 3,Bei Saumsal in der Bezahlung des Übernahmspreises ist das aufgeschobene Versteigerungsverfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen; die geleistete Sicherheit verfällt und ist wie ein Verkaufserlös zu behandeln.
SchlagworteÜbernahmsantrag
Zuletzt aktualisiert am26.04.2023
Gesetzesnummer10003825
DokumentnummerNOR12042276
alte DokumentnummerN3194914926T
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.