Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (UNO)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Abkommen regelt den Austausch und den gegenseitigen Schutz von klassifizierten Informationen zwischen den Parteien. Es stellt sicher, dass übermittelte klassifizierte Informationen angemessen geschützt und nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.
Für wen: Die Parteien des Abkommens (Österreichische Bundesregierung und die Vereinten Nationen); Personen, die Zugang zu klassifizierten Informationen benötigen, insbesondere die Ombudsperson der Vereinten Nationen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Familienrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Den Schutz von übermittelten klassifizierten Informationen.
- Die Verwendung und Zugänglichmachung von klassifizierten Informationen.
- Die Handhabung von klassifizierten Informationen durch die Ombudsperson.
- Die Weitergabe, Veröffentlichung oder Deklassifizierung von klassifizierten Informationen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Parteien des Abkommens (Österreichische Bundesregierung und die Vereinten Nationen).
- Personen, die Zugang zu klassifizierten Informationen benötigen, insbesondere die Ombudsperson der Vereinten Nationen.
Was sind die Eckpunkte?
- Die Parteien müssen alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz klassifizierter Informationen treffen und die Kontrolle dieses Schutzes gewährleisten.
- Übermittelte klassifizierte Informationen erhalten mindestens den gleichen Schutzstandard wie eigene klassifizierte Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe.
- Klassifizierte Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet und zugänglich gemacht werden, für den sie herausgegeben wurden.
- Klassifizierte Informationen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers nicht weitergegeben, veröffentlicht oder deklassifiziert werden.
- Physisch zur Verfügung gestellte Informationen müssen in einem Kombinationssafe aufbewahrt und dürfen nicht aus dem Büro der Ombudsperson entfernt werden.
- Informationen dürfen von der Ombudsperson nicht elektronisch gespeichert oder verarbeitet werden.
Familienrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (UNO) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 117/2012Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2012, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 4Artikel 4 Inkrafttretensdatum01.09.2012 TextArtikel 4GRUNDSÄTZE DES SCHUTZES KLASSIFIZIERTER INFORMATIONEN(1) Die Parteien treffen gemäß diesem Abkommen und den anwendbaren rechtlichen Bestimmungen der jeweiligen Partei alle geeigneten Maßnahmen, um den Schutz der übermittelten klassifizierten Informationen zu gewährleisten, und sorgen für die erforderliche Kontrolle dieses Schutzes.
Personen, die gemäß den maßgeblichen Gesetzen und Verordnungen der Republik Österreich zum Zugang zu klassifizierten Informationen der entsprechenden Klassifizierungsstufe befugt sind und diesen Zugang für die Ausübung ihres Amtes benötigen. (b) für die Vereinten Nationen: der Ombudsperson ad personam ausschließlich für den Zweck der Ausübung des in den maßgeblichen Sicherheitsratsresolutionen festgelegten Mandats der Ombudsperson.