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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Organisation der Zollbehörden erster Instanz in Österreich und legt deren Zuständigkeiten fest. Es definiert, welche Hauptzollämter für welche Bundesländer zuständig sind und welche Aufgaben sie erfüllen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 18/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 14Paragraph 14 Inkrafttretensdatum01.01.1995 Außerkrafttretensdatum31.07.1995 AbkürzungAVOG Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation BeachteIst ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union anzuwenden (vgl. Art. IX Z 8, BGBl. Nr. 681/1994).Ist ab dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union anzuwenden vergleiche Artikel römisch neun, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994,). TextZollämter§ 14.Paragraph 14, (1)Absatz eins,Zollbehörden erster Instanz sind: Das Hauptzollamt Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland, das Hauptzollamt Linz für das Land Oberösterreich, das Hauptzollamt Salzburg für das Land Salzburg, das Hauptzollamt Graz für das Land Steiermark, das Hauptzollamt Klagenfurt für das Land Kärnten, das Hauptzollamt Innsbruck für das Land Tirol, das Hauptzollamt Feldkirch für das Land Vorarlberg. (2)Absatz 2,Wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und den Bedürfnissen der Wirtschaft dient, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung einzelne Ortsgemeinden oder Teile von Ortsgemeinden dem Bereich eines anderen Hauptzollamtes zuweisen. (3)Absatz 3,Den Hauptzollämtern obliegt unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden 1.Ziffer eins die Vollziehung des Zollrechts (§§ 1 und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes – ZollR-DG);die Vollziehung des Zollrechts (Paragraphen eins und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes – ZollR-DG); 2.Ziffer 2 die Erhebung der Verbrauchsteuern; 3.Ziffer 3 die Vollziehung der Monopolvorschriften, ausgenommen das Glücksspielmonopol; 4.Ziffer 4 die Erhebung des Altlastenbeitrages. (4)Absatz 4,Die Durchführung des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechts, wenn der Antragsteller im Anwendungsgebiet seinen normalen Wohnsitz, satzungsmäßigen Sitz, seine Hauptverwaltung oder dauernde Niederlassung hat und die Ausfuhranmeldung bei einer Zollstelle im Anwendungsgebiet angenommen worden ist, obliegt dem Zollamt Salzburg/Erstattungen. AnmerkungÜR: Art. IX Z 8, BGBl. Nr. 681/1994ÜR: Artikel römisch neun, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Nr. 681 aus 1994, Zuletzt aktualisiert am25.05.2023 Gesetzesnummer10000571 DokumentnummerNOR12015093 alte DokumentnummerN1199441066J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.