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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Selbstberechnung und Fälligkeit einer Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse. Es legt fest, wie und wann diese Abgabe von den Schuldnern zu melden und zu entrichten ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse KundmachungsorganBGBl. Nr. 152/1969 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6 Inkrafttretensdatum21.05.1969 Außerkrafttretensdatum31.12.1994 Index32/08 Sonstiges Steuerrecht TextSelbstberechnung und Fälligkeit der Abgabe§ 6.Paragraph 6, (1)Absatz eins,Der Abgabenschuldner (§ 5) hat bis zum 20. Jänner, 20. April, 20. Juli und 20. Oktober eines jeden Jahres bei dem für die Erhebung der Abgabe sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich der Herstellungsbetrieb befindet, das Eigengewicht jener Mengen an Stärkeerzeugnissen schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen Kalendervierteljahr die Abgabenschuld nach § 5 entstanden ist. Er hat in der Anmeldung jene im angemeldeten Eigengewicht enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf abgabenfreie Stärkeerzeugnisse (§ 3 Abs. 1 lit. b und c) entfallen. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Abgabenschuldner in der Anmeldung die Abgabe zu berechnen (Selbstberechnung) und den errechneten Abgabenbetrag bis zu den im ersten Satz angeführten Zeitpunkten zu entrichten. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Stärkeerzeugnisse keine Abgabe zu entrichten ist.Der Abgabenschuldner (Paragraph 5,) hat bis zum 20. Jänner, 20. April, 20. Juli und 20. Oktober eines jeden Jahres bei dem für die Erhebung der Abgabe sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich der Herstellungsbetrieb befindet, das Eigengewicht jener Mengen an Stärkeerzeugnissen schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen Kalendervierteljahr die Abgabenschuld nach Paragraph 5, entstanden ist. Er hat in der Anmeldung jene im angemeldeten Eigengewicht enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf abgabenfreie Stärkeerzeugnisse (Paragraph 3, Absatz eins, Litera b und c) entfallen. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Abgabenschuldner in der Anmeldung die Abgabe zu berechnen (Selbstberechnung) und den errechneten Abgabenbetrag bis zu den im ersten Satz angeführten Zeitpunkten zu entrichten. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Stärkeerzeugnisse keine Abgabe zu entrichten ist. (2)Absatz 2,Für jeden Herstellungsbetrieb ist eine gesonderte Anmeldung abzugeben. Zuletzt aktualisiert am04.06.2024 Gesetzesnummer10004057 DokumentnummerNOR12045011 alte DokumentnummerN31969131750

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.